RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084345 Entscheidungsdatum27.01.1988 Geschäftszahl9ObS32/87; 10ObS239/90; 10ObS150/94 (10ObS151/94, 10ObS152/94); 10ObS232/99m; 10ObS45/04x; 10ObS17/05f; 10ObS108/07s; 10ObS134/08s; 10ObS161/09p; 10ObS164/09d; 10ObS171/09h; 10ObS78/11k; 10ObS123/12d; 10ObS82/13a; 10ObS93/13v; 10ObS36/22z NormASVG §175 RechtssatzDie Auswirkungen eines Unfalles sind dann keine rechtlich wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustandes, wenn dieser auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-27 9 ObS 32/87 Veröff: SZ 61/20 = JBl 1988,399 = SSV-NF 2/7 TE OGH 1990-09-25 10 ObS 239/90 Beisatz: Diese zum Anspruch auf Versehrtenrente entwickelte Judikatur ist auch für den Anspruch auf Familiengeld maßgeblich. (T1) Veröff: SSV-NF 4/113 TE OGH 1995-02-28 10 ObS 150/94 TE OGH 2000-01-11 10 ObS 232/99m Vgl auch; Beisatz: Eine Versehrtenrente ist in sogenannten Anlagefällen nur dann zuzuerkennen, wenn das der Unfallversicherung zuzurechnende Ereignis unter anderem zu einer erheblichen Verfrühung des Körperschadens geführt hat. Diese Überlegung ist allerdings erst bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Rente anzustellen, nicht schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. (T2) TE OGH 2004-05-18 10 ObS 45/04x Veröff: SZ 2004/79 TE OGH 2005-03-22 10 ObS 17/05f TE OGH 2007-10-09 10 ObS 108/07s Auch; Beisatz: Wenn der Gesundheitsschaden auch ohne den Dienstunfall (Arbeitsunfall) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre oder durch eine „alltägliche Belastung" ausgelöst werden hätte können, wird der Körperschaden nicht der Unfallversicherung zugerechnet. (T3) TE OGH 2008-11-25 10 ObS 134/08s Auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T4) Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T5) TE OGH 2009-10-20 10 ObS 161/09p Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T6) TE OGH 2009-10-20 10 ObS 164/09d Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T7) TE OGH 2009-11-10 10 ObS 171/09h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 78/11k Auch TE OGH 2013-05-28 10 ObS 123/12d TE OGH 2013-06-25 10 ObS 82/13a Beis wie T3 TE OGH 2013-12-17 10 ObS 93/13v Auch; Veröff: SZ 2013/126 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 36/22z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084345
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