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9ObS40/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.01.1988 Geschäftszahl9ObS40/87; 10ObS210/92; 10ObS279/98x; 10ObS379/01k NormASGG §87 Abs5;

ZPO §355;

ZPO §503 C6;

RechtssatzWird entgegen § 87 Abs 5 ASGG eine Person zum Sachverständigen bestellt, begründet dies keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel, der um wahrgenommen werden zu können, gemäß § 355 Abs 2 ZPO als Ablehnungsgrund vor Beginn der Beweisaufnahmen geltend gemacht werden muß.Wird entgegen Paragraph 87, Absatz 5, ASGG eine Person zum Sachverständigen bestellt, begründet dies keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel, der um wahrgenommen werden zu können, gemäß Paragraph 355, Absatz 2, ZPO als Ablehnungsgrund vor Beginn der Beweisaufnahmen geltend gemacht werden muß.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/01/27 9 ObS 40/87 Veröff: SSV - NF 2/8 TE OGH 1992/09/15 10 ObS 210/92 TE OGH 1998/08/18 10 ObS 279/98x TE OGH 2001/12/11 10 ObS 379/01k nur: Wird entgegen § 87 Abs 5 ASGG eine Person zum Sachverständigen bestellt, begründet dies keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel. (T1) nur: Wird entgegen Paragraph 87, Absatz 5, ASGG eine Person zum Sachverständigen bestellt, begründet dies keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel. (T1) RechtssatznummerRS0040659

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