RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069928 Entscheidungsdatum28.01.1988 Geschäftszahl10Ob510/87; 4Ob591/89; 6Ob687/90; 1Ob589/94; 1Ob2171/96p; 7Ob2170/96k; 8Ob261/98k; 6Ob174/99b; 3Ob79/99k; 5Ob172/03k; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 4Ob191/10g; 8Ob101/11b; 5Ob92/13k; 5Ob110/15k; 5Ob181/16b; 5Ob237/16p; 4Ob76/17f NormMRG §3 RechtssatzDie Verpflichtung des Vermieters zur Ausführung der Erhaltungsarbeiten ist zwingend. Übernimmt im Mietvertrag der Mieter diese Verpflichtung, so ist der Mietvertrag insoweit unwirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1988-01-28 10 Ob 510/87 Veröff: JBl 1988,522 TE OGH 1989-11-07 4 Ob 591/89 Auch; Veröff: ImmZ 1990,6 TE OGH 1990-11-07 6 Ob 687/90 Veröff: WoBl 1991/43 S 55 (Würth) TE OGH 1994-11-23 1 Ob 589/94 Auch; Beisatz: Bei durch das MRG geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur so weit unberührt, als diese nicht die in § 3 Abs 2 MRG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. (T1) Auch; Beisatz: Bei durch das MRG geschützten Mietverhältnissen bleibt Paragraph 1096, ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur so weit unberührt, als diese nicht die in Paragraph 3, Absatz 2, MRG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. (T1) Veröff: SZ 67/210 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2171/96p Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-10-09 7 Ob 2170/96k nur: Die Verpflichtung des Vermieters zur Ausführung der Erhaltungsarbeiten ist zwingend. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 14a Abs 2 WGG. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 14 a, Absatz 2, WGG. (T3) TE OGH 1999-04-15 8 Ob 261/98k Auch; Beisatz: Die Verpflichtung der Mieterin, eine mit erheblichem Aufwand verbundene Standardanhebung von Kategorie C auf Kategorie A vorzunehmen, verstößt - ohne dass ihre Nichteinhaltung mit der Auflösung des Mietvertrages sanktioniert wäre - gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG. (T4)Auch; Beisatz: Die Verpflichtung der Mieterin, eine mit erheblichem Aufwand verbundene Standardanhebung von Kategorie C auf Kategorie A vorzunehmen, verstößt - ohne dass ihre Nichteinhaltung mit der Auflösung des Mietvertrages sanktioniert wäre - gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG. (T4) TE OGH 1999-09-29 6 Ob 174/99b Vgl auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Unzulässigkeit eines Vorausverzichts des Mieters hat im Wesentlichen ihren Grund darin, dass dem Mieter nicht ein wirtschaftlich unzumutbarer Mietvertrag aufgedrängt wird, er also nur die Wahl hätte, den für ihn nachteiligen Vertrag zu akzeptieren oder das Mietobjekt eben nicht zu bekommen. (T5) Beisatz: Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. (T6) TE OGH 1999-10-20 3 Ob 79/99k Beisatz: Soweit es allerdings bloß um Verbesserungen geht, steht einem wirksamen Verzicht des Mieters auf Abgeltung der Bereicherung des Vermieters nichts im Wege. (T7) TE OGH 2003-08-26 5 Ob 172/03k Auch TE OGH 2009-03-24 5 Ob 17/09z Beisatz: Während die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und der Verkürzung über die Hälfte abbedungen werden kann, sind die nach § 3 MRG zu erfüllenden Pflichten relativ, nämlich zugunsten des Mieters zwingend ausgestaltet. (T8)Beisatz: Während die Erhaltungspflicht nach Paragraph 1096, ABGB bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und der Verkürzung über die Hälfte abbedungen werden kann, sind die nach Paragraph 3, MRG zu erfüllenden Pflichten relativ, nämlich zugunsten des Mieters zwingend ausgestaltet. (T8) Veröff: SZ 2009/33 TE OGH 2009-04-14 5 Ob 288/08a Beis wie T8 TE OGH 2009-06-02 9 Ob 57/08k Auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 191/10g Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Ein nachträglicher Verzicht ist zulässig. (T9) Veröff: SZ 2011/35 TE OGH 2011-10-24 8 Ob 101/11b Auch TE OGH 2013-07-16 5 Ob 92/13k Vgl auch TE OGH 2016-01-25 5 Ob 110/15k Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 181/16b Auch; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 237/16p Vgl auch TE OGH 2017-05-30 4 Ob 76/17f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069928
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