RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077979 Entscheidungsdatum09.02.1988 Geschäftszahl4Ob2/88; 17Ob25/08p; 4Ob63/18w NormUWG §1 D1i RechtssatzEs verstößt gegen § 1 UWG, dem Kunden eine andere als die verlangte Ware, Marke oder Leistung zu unterschieben. Ein solches "Unterschieben" liegt vor, wenn der Kaufentschluss des Kunden auf eine bestimmte Ware oder Leistung gerichtet ist, der Verkäufer scheinbar diesem Wunsch entspricht, in Wirklichkeit aber etwas ganz anderes in Hoffnung liefert, der Kunde werde den Unterschied nicht merken oder sich mit der ihm aufgedrängten Ware abfinden. Ein solches Verhalten widerspricht dem Wahrheitsgrundsatz, unterfällt aber, da es keine "Angabe" im Sinne des § 2 UWG ist, der Generalklausel des § 1 UWG.Es verstößt gegen Paragraph eins, UWG, dem Kunden eine andere als die verlangte Ware, Marke oder Leistung zu unterschieben. Ein solches "Unterschieben" liegt vor, wenn der Kaufentschluss des Kunden auf eine bestimmte Ware oder Leistung gerichtet ist, der Verkäufer scheinbar diesem Wunsch entspricht, in Wirklichkeit aber etwas ganz anderes in Hoffnung liefert, der Kunde werde den Unterschied nicht merken oder sich mit der ihm aufgedrängten Ware abfinden. Ein solches Verhalten widerspricht dem Wahrheitsgrundsatz, unterfällt aber, da es keine "Angabe" im Sinne des Paragraph 2, UWG ist, der Generalklausel des Paragraph eins, UWG. EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-09 4 Ob 2/88 Veröff: ÖBl 1989,99 TE OGH 2008-10-14 17 Ob 25/08p Auch; Beisatz: Beim Unterschieben einer nicht bestellten Leistung kommt es nach § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 2 UWG idF UWG-Nov 2007 auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. (T1); Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der §§ 1 Abs 3, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T2); Beisatz: Siehe RS0124127. (T3); Veröff: SZ 2008/154Auch; Beisatz: Beim Unterschieben einer nicht bestellten Leistung kommt es nach Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, UWG in der Fassung UWG-Nov 2007 auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. (T1); Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 3, 2, UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T2); Beisatz: Siehe RS0124127. (T3); Veröff: SZ 2008/154 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 63/18w Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077979
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