RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042434 Entscheidungsdatum23.05.2024 Geschäftszahl4Ob501/88; 8Ob608/91; 1Ob204/06s; 1Ob134/10b; 3Ob7/11t; 1Ob9/12y; 1Ob168/13g; 9Ob8/15i; 5Ob15/24b NormJN §49 Abs1 JN §56 Abs2 ZPO §500 IIB2 ZPO §501 RATG §10 Z2 GGG §16 Abs1 Z1 RechtssatzGibt der Kläger den "Streitwert nach Rechtsanwaltstarif" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an, hat er damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach § 10 Z 2 lit b RATG und nach § 16 Abs 1 lit c GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des § 56 Abs 1 und 2 JN den (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes maßgebenden Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes angegeben. Es gilt gemäß § 56 Abs 2 Satz 2 JN der in § 49 Abs 1 JN genannte Betrag (nämlich S 30.000,--) als Streitwert. Diese durch Art I Z 2 ZVN 1986 BGBl 1986/71 eingeführte Bestimmung ist auf nach dem 28.02.1986 angebrachte Klagen anzuwenden (Art VIII § 2 Z 1 Nov 1986). Das Berufungsgericht hat nicht im Verfahren nach § 501 ZPO zu entscheiden, ist aber bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 JN auch an den Streitwert von S 30.000,-- nicht gebunden.Gibt der Kläger den "Streitwert nach Rechtsanwaltstarif" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an, hat er damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach Paragraph 10, Ziffer 2, Litera b, RATG und nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und 2 JN den (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes maßgebenden Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes angegeben. Es gilt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Satz 2 JN der in Paragraph 49, Absatz eins, JN genannte Betrag (nämlich S 30.000,--) als Streitwert. Diese durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, ZVN 1986 BGBl 1986/71 eingeführte Bestimmung ist auf nach dem 28.02.1986 angebrachte Klagen anzuwenden (Artikel römisch acht, Paragraph 2, Ziffer eins, Nov 1986). Das Berufungsgericht hat nicht im Verfahren nach Paragraph 501, ZPO zu entscheiden, ist aber bei seinem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, JN auch an den Streitwert von S 30.000,-- nicht gebunden. EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-09 4 Ob 501/88 TE OGH 1992-08-31 8 Ob 608/91 TE OGH 2006-12-19 1 Ob 204/06s Auch; Beisatz: Wird nur der Streitwert nach „GGG" und „RATG" beziffert und somit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und die Gerichtsgebühren hingewiesen, ohne den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN anzugeben, gilt gemäß § 56 Abs 2 dritter Satz JN der Betrag von 4.000 EUR als Streitwert. (T1)Auch; Beisatz: Wird nur der Streitwert nach „GGG" und „RATG" beziffert und somit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und die Gerichtsgebühren hingewiesen, ohne den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN anzugeben, gilt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, dritter Satz JN der Betrag von 4.000 EUR als Streitwert. (T1) TE OGH 2010-08-10 1 Ob 134/10b Auch; Beisatz: Hier: Bezeichnung des Streitwerts nach dem AHK. (T2) TE OGH 2011-02-23 3 Ob 7/11t Vgl auch; Beisatz: Hier: Bewertung des Feststellungsbegehrens in der Klage ausdrücklich nur nach RATG. Eine die berufungsgerichtliche (Höher‑)Bewertung ausschließende Bewertung des Klagebegehrens nach den Bewertungsbestimmungen der JN liegt daher nicht vor. (T3) Bem: Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN idF BGBl I 2009/52: 5.000 EUR. (T4)Bem: Zweifelsstreitwert nach Paragraph 56, Absatz 2, JN in der Fassung BGBl römisch eins 2009/52: 5.000 EUR. (T4) TE OGH 2012-03-01 1 Ob 9/12y Vgl auch; Beis wie T3 nur: Bewertung des Feststellungsbegehrens in der Klage ausdrücklich nur nach RATG. (T5) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 168/13g Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2015-04-29 9 Ob 8/15i Vgl auch; Beisatz: Wenn der Kläger die Bewertung in der Klage nur auf den Streitwert nach RATG und GGG bezieht, kommt der Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN zur Anwendung. (T6)Vgl auch; Beisatz: Wenn der Kläger die Bewertung in der Klage nur auf den Streitwert nach RATG und GGG bezieht, kommt der Zweifelsstreitwert nach Paragraph 56, Absatz 2, JN zur Anwendung. (T6) TE OGH 2024-05-23 5 Ob 15/24b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042434
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