(T7) Vgl auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Auf eine Pauschalzahlung, mit der alle Unterhaltsansprüche abgegolten wurden,
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG Bedacht zu nehmen. (T7) TE OGH 1998/06/09 10 ObS 80/98g nur T1; nur T5 TE OGH 2000/03/21 10 ObS 35/00w nur T1; Beisatz: Sie ist unabhängig davon vorzunehmen, ob und in welcher Höhe der Pensionsberechtigte tatsächlich Unterhalt erhält. (T8) TE OGH 2004/02/10 10 ObS 276/03s Beisatz: Sind bei der Feststellung eines Anspruches auf Ausgleichszulage nach §292 ASVG im Nettoeinkommen Einkünfte zu berücksichtigen, die nur 12xjährlich anfallen,
Abs5 ASVG beim leistungszuständigen Versicherungsträger ein Jahresausgleich durchzuführen. (T9); Beisatz: Bei der Regelung des §294 Abs3 ASVG handelt es sich um eine spezielle Anrechnungsbestimmung für die nach §294 Abs 1 ASVG pauschal anzurechnenden Unterhaltsansprüche, welche nicht auf vertraglichen Unterhaltsanspruch anzuwenden ist. (T10) Beisatz: Sind bei der Feststellung eines Anspruches auf Ausgleichszulage nach §292 ASVG im Nettoeinkommen Einkünfte zu berücksichtigen, die nur 12xjährlich anfallen,
Abs5 ASVG beim leistungszuständigen Versicherungsträger ein Jahresausgleich durchzuführen. (T9); Beisatz: Bei der Regelung des §294 Abs3 ASVG handelt es sich um eine spezielle Anrechnungsbestimmung für die nach §294 Absatz eins, ASVG pauschal anzurechnenden Unterhaltsansprüche, welche nicht auf vertraglichen Unterhaltsanspruch anzuwenden ist. (T10) TE OGH 2005/05/23 10 ObS 31/05i Vgl auch; Beis wie T7 RechtssatznummerRS0085114
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.