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{'item': '10ObS142/87; 10ObS384/90; 10ObS382/90; 10ObS297/91; 10ObS224/93; 8Ob638/93; 10ObS74/94; 10ObS2105/96y; 10ObS259/98f; 10ObS45/99m; 10ObS189/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085196 Entscheidungsdatum27.04.2023 Geschäftszahl10ObS142/87; 10ObS384/90; 10ObS382/90; 10ObS297/91; 10ObS224/93; 8Ob638/93; 10ObS74/94; 10ObS2105/96y; 10ObS259/98f; 10ObS45/99m; 10ObS189/99p; 10ObS285/99f; 10ObS169/01b; 10ObS252/02k; 10ObS202/04k; 10ObS154/09h; 10ObS88/14k; 10ObS95/16t; 10ObS89/20s; 10ObS40/23i; 9ObA106/22m NormASVG §258 Abs4 RechtssatzDas Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG. Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (§ 10a EO) hervorgehen.Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG. Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (Paragraph 10 a, EO) hervorgehen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-09 10 ObS 142/87 Veröff: SSV-NF 2/11 TE OGH 1990-12-18 10 ObS 384/90 Vgl auch; nur: Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (§ 10a EO) hervorgehen. (T1); Beisatz: Hier: Im Unterhaltstitel wurde der dem nur in zweiter Linie unterhaltspflichtigen geschiedenen Gatten (Unterhaltspflicht gemäß § 68 EheG) zuzurechnende Teil des Naturalunterhaltes nicht bestimmt. (T2)Vgl auch; nur: Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (Paragraph 10 a, EO) hervorgehen. (T1); Beisatz: Hier: Im Unterhaltstitel wurde der dem nur in zweiter Linie unterhaltspflichtigen geschiedenen Gatten (Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 68, EheG) zuzurechnende Teil des Naturalunterhaltes nicht bestimmt. (T2) TE OGH 1990-12-04 10 ObS 382/90 Beisatz: Hier: Anrechnung der Kreditrückzahlungsraten auf - der Höhe nach nicht konkretisierten - Unterhaltsanspruch. (T3) Veröff: SSV-NF 4/161 TE OGH 1991-10-22 10 ObS 297/91 nur T1; Beisatz: Die bloße Vereinbarung, der Klägerin nach der Scheidung einen Unterhalt zu leisten, ohne dass die Höhe dieses Unterhaltsbetrages oder Unterhaltsbeitrages feststellbar wäre, erfüllt mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG. (T4) Veröff: SSV-NF 5/112nur T1; Beisatz: Die bloße Vereinbarung, der Klägerin nach der Scheidung einen Unterhalt zu leisten, ohne dass die Höhe dieses Unterhaltsbetrages oder Unterhaltsbeitrages feststellbar wäre, erfüllt mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht die Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG. (T4) Veröff: SSV-NF 5/112 TE OGH 1993-11-09 10 ObS 224/93 nur T1; Veröff: SSV-NF 7/114 TE OGH 1994-04-28 8 Ob 638/93 Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1994-04-26 10 ObS 74/94 nur T1; Veröff. SZ 67/75 TE OGH 1996-05-21 10 ObS 2105/96y Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T5) Veröff: SZ 69/121Beisatz: Hier: Paragraph 136, Absatz 4, GSVG. (T5) Veröff: SZ 69/121 TE OGH 1998-08-18 10 ObS 259/98f Beis ähnlich wie T4 TE OGH 1999-03-30 10 ObS 45/99m nur: Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG. (T6); Beis wie T5nur: Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG. (T6); Beis wie T5 TE OGH 1999-10-05 10 ObS 189/99p Vgl auch; Beisatz: § 258 Abs 4 lit c ASVG verlangt eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung, aus der sich der unbedingte Unterhaltsanspruch - wenn schon nicht der exakten Höhe, so doch aber wenigstens eindeutig dem Grunde nach - ergeben muss. (T7)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 258, Absatz 4, Litera c, ASVG verlangt eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung, aus der sich der unbedingte Unterhaltsanspruch - wenn schon nicht der exakten Höhe, so doch aber wenigstens eindeutig dem Grunde nach - ergeben muss. (T7) TE OGH 1999-11-09 10 ObS 285/99f nur: Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG. Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar hervorgehen. (T8)nur: Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG. Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar hervorgehen. (T8) TE OGH 2001-06-28 10 ObS 169/01b Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Mit der leichten Bestimmbarkeit ist der Fall angesprochen, dass die Anspruchshöhe ohne weiteren Verfahrensaufwand und insbesondere Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar ist, wie zB bei Vorliegen eines sogenannten Bruchteilstitels gemäß § 10a EO. (T9); Beisatz: Einen Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht des Ehegesetzes wollte der Gesetzgeber in allen vier Alternativen des § 258 Abs 4 ASVG vermeiden. (T10)Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Mit der leichten Bestimmbarkeit ist der Fall angesprochen, dass die Anspruchshöhe ohne weiteren Verfahrensaufwand und insbesondere Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar ist, wie zB bei Vorliegen eines sogenannten Bruchteilstitels gemäß Paragraph 10 a, EO. (T9); Beisatz: Einen Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht des Ehegesetzes wollte der Gesetzgeber in allen vier Alternativen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG vermeiden. (T10) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 252/02k Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/139 TE OGH 2005-01-25 10 ObS 202/04k nur T6; Veröff: SZ 2005/8 TE OGH 2009-09-29 10 ObS 154/09h Beis wie T4 TE OGH 2014-08-26 10 ObS 88/14k Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein Unterhaltsanspruch mit der ziffernmäßigen Höhe von Null besteht für Zwecke des § 258 Abs 4 lit c ASVG auch dem Grunde nach nicht. (T11)Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein Unterhaltsanspruch mit der ziffernmäßigen Höhe von Null besteht für Zwecke des Paragraph 258, Absatz 4, Litera c, ASVG auch dem Grunde nach nicht. (T11) TE OGH 2016-09-13 10 ObS 95/16t Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbetrags „auf Basis der Lohnzettel der Vorjahre“ genügt nicht dem Kriterium der leichten Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe. (T12) TE OGH 2020-07-28 10 ObS 89/20s Beis wie T4 TE OGH 2023-04-25 10 ObS 40/23i vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-04-27 9 ObA 106/22m vgl; Beisatz wie T4; nur T6; nur T8; Beisatz wie T12 Beisatz: Hier: § 18 Abs 1 BB-PG. (T13)Beisatz: Hier: Paragraph 18, Absatz eins, BB-PG. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085196

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.