RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.02.1988 Geschäftszahl10ObS146/87; 10ObS92/88; 10ObS186/88; 10ObS223/88; 10ObS278/88; 10ObS140/88; 10ObS151/89; 10ObS386/89; 10ObS11/90; 10ObS118/90; 10ObS254/90; 10ObS69/91; 10ObS196/91; 10ObS258/00i NormASVG §105a; OFG §5a Abs2; RechtssatzDie Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unabhängig davon, ob Baden und Duschen nicht durch auf eine andere Weise vorgenommene gründliche Reinigung des gesamten Körpers ersetzt werden kann und daher nicht zu den lebensnotwendigen Verrichtungen zählt, kann unter dem angeführten Gesichtspunkt - abgesehen von einer allfälligen medizinischen Notwendigkeit - jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Rentner oder Pensionist täglich baden oder duschen muß.Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unabhängig davon, ob Baden und Duschen nicht durch auf eine andere Weise vorgenommene gründliche Reinigung des gesamten Körpers ersetzt werden kann und daher nicht zu den lebensnotwendigen Verrichtungen zählt, kann unter dem angeführten Gesichtspunkt - abgesehen von einer allfälligen medizinischen Notwendigkeit - jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Rentner oder Pensionist täglich baden oder duschen muß. EntscheidungstexteTE OGH 1988/02/09 10 ObS 146/87 Veröff: SSV-NF 2/12 TE OGH 1988/04/26 10 ObS 92/88 nur: Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. (T1) Beisatz: Hier: Beaufsichtigung bei der Körperreinigung. (T2) nur: Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. (T1) Beisatz: Hier: Beaufsichtigung bei der Körperreinigung. (T2) TE OGH 1988/09/20 10 ObS 186/88 nur: Unabhängig davon, ob Baden und Duschen nicht durch auf eine andere Weise vorgenommene gründliche Reinigung des gesamten Körpers ersetzt werden kann und daher nicht zu den lebensnotwendigen Verrichtungen zählt, kann unter dem angeführten Gesichtspunkt - abgesehen von einer allfälligen medizinischen Notwendigkeit - jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Rentner oder Pensionist täglich baden oder duschen muß. (T3) TE OGH 1988/09/27 10 ObS 223/88 TE OGH 1988/11/08 10 ObS 278/88 TE OGH 1989/05/23 10 ObS 140/88 nur T1; Beisatz: Das Benützen einer Strumpfzange zum Anziehen der Strümpfe nicht unzumutbar (so schon 10 Ob S 328/88). (T4) TE OGH 1989/05/23 10 ObS 151/89 TE OGH 1989/12/19 10 ObS 386/89 Auch; nur T3 TE OGH 1990/02/27 10 ObS 11/90 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1990/04/24 10 ObS 118/90 Auch TE OGH 1990/09/18 10 ObS 254/90 Beisatz: Hier: Anleitung zur entsprechenden Körperpflege, Reinigung der Wohnung und Beschaffung der Nahrungsmittel an einem Tag und die Kontrolle am nächsten Tag. (T5) TE OGH 1991/03/26 10 ObS 69/91 nur T3; Veröff: SSV-NF 5/33 TE OGH 1991/07/09 10 ObS 196/91 nur T1 TE OGH 2001/01/16 10 ObS 258/00i Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anspruch auf Pflegegeld nach § 5a Abs 2 OFG. (T6) Beisatz: Auf über Arztwege und Behördenwege hinausgehenden, nicht medizinisch indizierten Zeitaufwand (zum Beispiel für die Möglichkeit, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen, kulturelle Bedürfnisse außer Haus zu befriedigen oder Spaziergänge zu absolvieren) kann nicht Bedacht genommen werden. (T7) Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anspruch auf Pflegegeld nach Paragraph 5 a, Absatz 2, OFG. (T6) Beisatz: Auf über Arztwege und Behördenwege hinausgehenden, nicht medizinisch indizierten Zeitaufwand (zum Beispiel für die Möglichkeit, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen, kulturelle Bedürfnisse außer Haus zu befriedigen oder Spaziergänge zu absolvieren) kann nicht Bedacht genommen werden. (T7) RechtssatznummerRS0084055
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.