RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053959 Entscheidungsdatum09.02.1988 Geschäftszahl10ObS166/87; 10ObS145/88; 10ObS237/88; 10ObS72/89; 10ObS79/89; 10ObS359/89; 10ObS66/90; 10ObS345/88; 10ObS229/90; 10ObS61/91; 10ObS102/91; 1Ob33/91; 10ObS4/92; 10ObS278/94; 6Ob75/01z; 10ObS400/01y; 10ObS205/02y; 10Ob360/02t; 10ObS279/02f; 7Ob248/05d; 5Ob79/07i; 10ObS107/07v; 10ObS71/12g NormB-VG Art7 RechtssatzWesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen (VfSlg 8217, 8806). EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-09 10 ObS 166/87 Veröff: SSV-NF 2/14 TE OGH 1988-05-31 10 ObS 145/88 Auch TE OGH 1988-12-20 10 ObS 237/88 Beisatz: Nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, sind gleichheitswidrig (VfSlg 8600 ua), wobei unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht eine "Zweckmäßigkeit" oder "Gerechtigkeit" zu verstehen ist (VfSlg 4711). Dem einfachen Gesetzgeber kommt auch eine, freilich nicht unbegrenzte, rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzeß nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 mit weiteren Nachweisen). (T1) Veröff: SSV-NF 2/138 TE OGH 1989-04-18 10 ObS 72/89 Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 3/44 TE OGH 1989-09-12 10 ObS 79/89 Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 3/94 TE OGH 1989-12-05 10 ObS 359/89 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 66/90 Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 4/31 TE OGH 1990-05-29 10 ObS 345/88 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1990-06-12 10 ObS 229/90 Beis wie T1 TE OGH 1991-03-12 10 ObS 61/91 Auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 5/26 TE OGH 1991-04-09 10 ObS 102/91 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 33/91 Auch; Beis wie T1 nur: Nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, sind gleichheitswidrig. Dem einfachen Gesetzgeber kommt auch eine, freilich nicht unbegrenzte, rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzeß nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen. (T2) Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992/57 S 119 TE OGH 1992-01-28 10 ObS 4/92 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1994-12-19 10 ObS 278/94 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 75/01z Beis wie T1 nur: Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, sind gleichheitswidrig. (T3) TE OGH 2001-12-11 10 ObS 400/01y TE OGH 2002-11-12 10 ObS 205/02y Vgl auch; Beisatz: Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg 13743, 11369 mwN ua). Dem einfachen Gesetzgeber ist es jedoch durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (VfSlg 13743; 7973 mwN ua). (T4); Veröff: SZ 2002/151 TE OGH 2002-11-12 10 Ob 360/02t Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 279/02f Auch TE OGH 2006-03-08 7 Ob 248/05d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-07-03 5 Ob 79/07i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-09-11 10 ObS 107/07v Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Dem einfachen Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. (T5) TE OGH 2012-06-05 10 ObS 71/12g Auch; Beis wie T1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.