RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096134 Entscheidungsdatum09.02.1988 Geschäftszahl11Os151/87; 12Os108/88; 13Os106/93; 11Os109/01; 14Os105/10p; 14Os138/11t; 17Os9/13x; 17Os11/14t; 13Os2/14i; 17Os56/14k; 17Os29/15s; 14Os125/18s; 14Os97/18y; 14Os60/19h; 14Os98/19x; 14Os49/20t; 14Os117/20t NormStGB §302 RechtssatzFür den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an, nicht jedoch darauf, ob er seinem Dienstauftrag zufolge auch konkret mit solchen Amtsgeschäften befasst ist. EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-09 11 Os 151/87 Veröff: EvBl 1988/104 S 467 = SSt 59/9 TE OGH 1988-12-01 12 Os 108/88 Veröff: JBl 1989,595 TE OGH 1993-11-10 13 Os 106/93 TE OGH 2002-09-03 11 Os 109/01 Beisatz: Selbst eine funktionelle oder örtliche Unzuständigkeit schließen den Missbrauch einer grundsätzlich zustehenden Befugnis keineswegs aus. (T1) TE OGH 2010-10-19 14 Os 105/10p nur: Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an. (T2) TE OGH 2012-04-03 14 Os 138/11t Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Element des Missbrauchs kommt im Übrigen gerade im bewussten Überschreiten der (konkret gezogenen) Grenzen (abstrakt) eingeräumter Befugnis zum Ausdruck. (T3) TE OGH 2013-10-07 17 Os 9/13x Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst (bloß) ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Er muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie „abstrakter Aufgabenbereich“ oder „in abstracto zustehende Befugnis“ zum Ausdruck bringt. Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt. (T4) Beisatz: Die „dienstliche Qualifikation“ des Beamten im Sinn seiner fachlichen Ausbildung hat bei Ermittlung des Umfangs der ihm abstrakt zukommenden Befugnis nur insofern (indizielle) Bedeutung, als er (im jeweiligen Tatzeitpunkt) tatsächlich eine dieser Qualifikation entsprechende Funktion bekleidet. (T5) Beisatz: Hier: Dass der Beschwerdeführer in seiner - zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich ausgeübten - Funktion als Rechtspfleger in Grundbuchsachen irgendeine Befugnis hatte, das Urkundenverzeichnis zu prüfen, darin Eintragungen vorzunehmen oder einem anderen Gerichtsbediensteten (diesbezüglich) Weisungen zu erteilen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. (T6) TE OGH 2015-01-21 17 Os 11/14t Auch TE OGH 2015-04-15 13 Os 2/14i Auch TE OGH 2015-06-08 17 Os 56/14k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2015-12-14 17 Os 29/15s Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2018-12-11 14 Os 125/18s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-11 14 Os 97/18y Auch TE OGH 2019-06-25 14 Os 60/19h Vgl TE OGH 2020-01-14 14 Os 98/19x Vgl TE OGH 2020-09-29 14 Os 49/20t Vgl; Beisatz: Rechtspflegern kommt die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit innerhalb des Wirkungskreises ihres Arbeitsgebietes zu. (T7) Beisatz: Hier: Zuständigkeit eines Rechtspflegers in Exekutionssachen für die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren und die Anweisung deren Zahlung durch den Rechnungsführer. (T8) TE OGH 2021-02-18 14 Os 117/20t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096134
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