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Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur
nkurseröffnung aufgelaufenen
sten
nkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3
gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der
stenersatzanspruch kann im
nkurs jedenfalls insoweit als
nkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor
nkurseröffnung entstanden sind. Er ist dann auch zur Aufrechnung gegen Forderungen der
nkursmasse geeignet.Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur
nkurseröffnung aufgelaufenen
sten
nkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß Paragraph 8, Absatz 3,
gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der
stenersatzanspruch kann im
nkurs jedenfalls insoweit als
nkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor
nkurseröffnung entstanden sind. Er ist dann auch zur Aufrechnung gegen Forderungen der
nkursmasse geeignet. EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-10 1 Ob 710/87 Veröff: SZ 61/31 = WBl 1988,203 TE OGH 1994-12-15 8 Ob 13/94 nur: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur
nkurseröffnung aufgelaufenen
sten
nkursforderung. (T1) TE OGH 1995-03-16 8 ObA 320/94 Auch TE OGH 1996-03-28 8 ObA 311/95 Auch; nur T1 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2190/96g Auch; Beisatz: Die für diesen Zweck verselbständigten
sten der Rechtsverteidigung verlieren erst nach einer allfälligen Bestreitung durch den Masseverwalter ihre rechtliche Selbständigkeit und sind diesfalls nach den allgemeinen Regeln im ursprünglichen, wieder aufzunehmenden Verfahren weiter zu verfolgen. (T2) TE OGH 1996-09-12 8 Ob 2239/96i Auch; nur: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur
nkurseröffnung aufgelaufenen
sten
nkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3
gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der
stenersatzanspruch kann im
nkurs jedenfalls insoweit als
nkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor
nkurseröffnung entstanden sind. (T3)Auch; nur: Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur
nkurseröffnung aufgelaufenen
sten
nkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß Paragraph 8, Absatz 3,
gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der
stenersatzanspruch kann im
nkurs jedenfalls insoweit als
nkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor
nkurseröffnung entstanden sind. (T3) TE OGH 1998-03-25 3 Ob 2434/96d nur T1 TE OGH 1999-12-09 8 ObA 134/99k Auch; nur T3 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 235/99p Vgl auch; Veröff: SZ 73/39 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 254/99g Vgl auch; Veröff: SZ 73/40 TE OGH 2000-12-19 1 Ob 170/00g Auch; Beisatz: Die im
nkurs angemeldeten und im Leistungsprozess verzeichneten Prozesskosten der klagenden Partei sind bereits mit Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen durch den Prozesserfolg bedingte
nkursforderungen. (T4) TE OGH 2001-10-25 8 ObA 104/01d Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-01-22 9 Ob 162/02t Auch; nur: In beiden Fällen sind die bis zur
nkurseröffnung aufgelaufenen
sten
nkursforderung. Der
stenersatzanspruch kann im
nkurs jedenfalls insoweit als
nkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor
nkurseröffnung entstanden sind. (T5) TE OGH 2005-02-17 8 Ob 121/04h Vgl auch TE OGH 2009-03-25 2 Ob 287/08g Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/35 TE OGH 2010-03-23 8 ObA 30/09h Vgl; nur: Die bis zur
nkurseröffnung aufgelaufenen Prozesskosten sind eine
nkursforderung gemäß § 51
. Die Klärung des Bestands und der Höhe der
nkursforderung ist Gegenstand des Prüfungsverfahrens iSd § 110 Abs 1
, bzw hier des gemäß § 113
fortgesetzten Prozesses. (T6)Vgl; nur: Die bis zur
nkurseröffnung aufgelaufenen Prozesskosten sind eine
nkursforderung gemäß Paragraph 51,
. Die Klärung des Bestands und der Höhe der
nkursforderung ist Gegenstand des Prüfungsverfahrens iSd Paragraph 110, Absatz eins,
, bzw hier des gemäß Paragraph 113,
fortgesetzten Prozesses. (T6) TE OGH 2010-06-30 9 ObA 61/09z Vgl; nur T6; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T7) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p Vgl auch; Beisatz: Vor der Prüfungstagsatzung kann das Verfahren über die bis zur
nkurseröffnung aufgelaufenen
sten nicht aufgenommen werden (§ 7 Abs 3
). (T8)Vgl auch; Beisatz: Vor der Prüfungstagsatzung kann das Verfahren über die bis zur
nkurseröffnung aufgelaufenen
sten nicht aufgenommen werden (Paragraph 7, Absatz 3,
). (T8) TE OGH 2012-08-22 9 Ob 4/12x Vgl auch TE OGH 2014-07-09 2 Ob 8/14m TE OGH 2016-10-11 10 Ob 27/16t Auch TE OGH 2022-01-31 17 Ob 1/22d Vgl TE OGH 2022-07-12 17 Ob 8/22h Vgl; Beisatz: Hier: Nach Insolvenzeröffnung entstandene (Räumungs-)Exekutionskosten und Masseforderungen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064270
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.