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Europaius

3Ob595/86

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.02.1988 Geschäftszahl3Ob595/86; 1Ob374/97z NormGmbHG §66;

RechtssatzDer Schutz des betroffenen Gesellschafters erfordert wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen eine strenge Auslegung des § 66 Abs 1 GmbHG und somit grundsätzlich die bestimmte Nennung des eingeforderten Betrages. Deshalb genügt bei der Einforderung eines zu geringen Betrages dessen Zahlung, um den Ausschluß abzuwenden.Der Schutz des betroffenen Gesellschafters erfordert wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen eine strenge Auslegung des Paragraph 66, Absatz eins, GmbHG und somit grundsätzlich die bestimmte Nennung des eingeforderten Betrages. Deshalb genügt bei der Einforderung eines zu geringen Betrages dessen Zahlung, um den Ausschluß abzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/02/10 3 Ob 595/86 Veröff: WBl 1988,198 = RdW 1988,197 = GesRZ 1988,168 = NZ 1989,17 TE OGH 1998/03/24 1 Ob 374/97z nur: Bei der Einforderung eines zu geringen Betrages genügt dessen Zahlung, um den Ausschluß abzuwenden. (T1) Beisatz: In diesem Fall wird auch die Rechtsvorgängerhaftung gemäß § 67 GmbHG für den aushaftenden Restbetrag der Stammeinlage noch nicht wirksam. (T2) Veröff: SZ 71/57 nur: Bei der Einforderung eines zu geringen Betrages genügt dessen Zahlung, um den Ausschluß abzuwenden. (T1) Beisatz: In diesem Fall wird auch die Rechtsvorgängerhaftung gemäß Paragraph 67, GmbHG für den aushaftenden Restbetrag der Stammeinlage noch nicht wirksam. (T2) Veröff: SZ 71/57 RechtssatznummerRS0060025

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