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9ObA26/88

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051490 Entscheidungsdatum10.02.1988 Geschäftszahl9ObA26/88; 9ObA208/90; 9ObA117/92 (9ObA118/92); 9ObA300/97a; 9ObA12/01g; 9ObA191/01f; 9ObA8/04y; 9ObA109/08g; 9ObA108/11i; 8ObA47/12p; 9ObA12/13z; 9ObA38/13y; 8ObA80/13t; 9ObA56/15y; 9ObA114/15b; 9ObA35/16m; 9ObA124/17a; 9ObA42/18v; 9ObA34/19v; 8ObA30/19y NormArbVG §105 RechtssatzDer Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte sein müssen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-10 9 ObA 26/88 TE OGH 1990-08-29 9 ObA 208/90 Beisatz: § 48 ASGG (T1)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1992-07-08 9 ObA 117/92 Beisatz: Gilt auch für Wissenserklärungen (hier: § 57 ArbVG). (T2) Beisatz: Gilt auch für Wissenserklärungen (hier: Paragraph 57, ArbVG). (T2) Veröff: SZ 65/101 = WBl 1992,400 = Arb 11042 = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = DRdA 1993,122 (Marhold) TE OGH 1998-03-11 9 ObA 300/97a TE OGH 2001-01-24 9 ObA 12/01g Auch; Beisatz: Dem Arbeitgeber muss schon aus den Umständen bekannt sein, dass die innerhalb einer Minute nach der Verständigung von der Kündigungsabsicht gefaxte Erklärung des im Ausland befindlichen Vorsitzenden durch keinen entsprechenden Beschluss des Betriebsrates gedeckt sein konnte. (T2a) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T2" auf (T2a) - Mai 2013 (T2b) Beisatz: Weder konkludentes Verhalten der übrigen Betriebsmitglieder noch eine telefonische Umfrage oder ein Umlaufverfahren können eine kollegiale Willensbildung in Form einer ausdrücklichen Abstimmung nach einer ordnungsgemäßen Beratung ersetzen. (T3) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 191/01f Beis wie T3 TE OGH 2004-09-15 9 ObA 8/04y TE OGH 2008-08-20 9 ObA 109/08g TE OGH 2012-09-24 9 ObA 108/11i Beisatz: Der grundlegende Gedanke, dass der Arbeitgeber keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen soll oder muss, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist, ist verallgemeinerungsfähig und reicht über die Fälle der Zustimmung nach § 105 ArbVG hinaus. (T4)Beisatz: Der grundlegende Gedanke, dass der Arbeitgeber keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen soll oder muss, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist, ist verallgemeinerungsfähig und reicht über die Fälle der Zustimmung nach Paragraph 105, ArbVG hinaus. (T4) Beisatz: Hier: Kompetenzübertragung vom Betriebsrat auf den Zentralbetriebsrat. (T5) Beisatz: Die Frage, ob dem Betriebsinhaber eine allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung der Betriebsratskollegien hätte bekannt sein müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T6) TE OGH 2013-03-04 8 ObA 47/12p Beis wie T5 TE OGH 2013-03-19 9 ObA 12/13z Auch TE OGH 2013-06-25 9 ObA 38/13y TE OGH 2013-11-29 8 ObA 80/13t TE OGH 2015-07-29 9 ObA 56/15y Auch TE OGH 2015-10-28 9 ObA 114/15b Beis wie T4 TE OGH 2016-05-25 9 ObA 35/16m Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 124/17a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-05-17 9 ObA 42/18v Beis wie T6 TE OGH 2019-05-15 9 ObA 34/19v TE OGH 2019-07-24 8 ObA 30/19y Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist auch weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen. (T7) Veröff: SZ 2019/68 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051490

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.