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OGH Rechtssatz RS0060372 (6Ob3/88)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060372 Entscheidungsdatum11.02.1988 Geschäftszahl6Ob3/88; 6Ob28/08y; 6Ob209/12x; 6Ob93/20z NormAktG §118; GmbHG §45; PSG §31 RechtssatzSonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln; daher kein Recht der Minderheitsgesellschafter auf eine Sonderprüfung gemäß § 45 Abs 1 GmbHG bei Abweisung eines unbestimmten Antrages (geschäftliche Vorfälle seit 01.07.1984).Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln; daher kein Recht der Minderheitsgesellschafter auf eine Sonderprüfung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, GmbHG bei Abweisung eines unbestimmten Antrages (geschäftliche Vorfälle seit 01.07.1984).

EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-11 6 Ob 3/88 Veröff: SZ 61/37 = JBl 1988,383 = RdW 1988,163 = NZ 1989,43 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 28/08y Vgl; nur: Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. (T1) TE OGH 2012-11-16 6 Ob 209/12x nur T1; Beisatz: Im Antrag müssen konkrete Behauptungen über Missstände enthalten sein. Darüber hinaus ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind. (T2); Beisatz: Hier: Sonderprüfung nach § 31 PSG. (T3)nur T1; Beisatz: Im Antrag müssen konkrete Behauptungen über Missstände enthalten sein. Darüber hinaus ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind. (T2); Beisatz: Hier: Sonderprüfung nach Paragraph 31, PSG. (T3) TE OGH 2020-11-25 6 Ob 93/20z nur T1; Beisatz: Eine Unredlichkeit erfordert die subjektive Vorwerfbarkeit und einen besonderen subjektiven Unwert des Verhaltens. Die Beurteilung, ob es sich um eine grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung handelt, hat anhand der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Verschuldensgrades, der Schwere des Pflichtverstoßes und der Schadenshöhe zu erfolgen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060372

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.