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{'item': ['6Ob3/88', '6Ob1011/92', '6Ob223/04v', '6Ob28/08y', '6Ob86/11g', '6Ob31/11v', '6Ob209/12x', '6Ob93/20z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060376 Entscheidungsdatum11.02.1988 Geschäftszahl6Ob3/88; 6Ob1011/92; 6Ob223/04v; 6Ob28/08y; 6Ob86/11g; 6Ob31/11v; 6Ob209/12x; 6Ob93/20z NormAktG §118; GmbHG §45; PSG §31 RechtssatzGrundsätzlich können auch bestimmte Geschäftsführungsvorgänge in die Sonderprüfung einbezogen werden, sofern sie nur die finanzielle Lage der Gesellschaft oder ihre Schilderung in der Bilanz zu beeinflussen vermochten. In die gesetzliche Sonderprüfung können nur Geschäftsführungsvorgänge aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr einbezogen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-11 6 Ob 3/88 Veröff: SZ 61/37 = JBl 1988,383 = RdW 1988,163 = NZ 1989,43 TE OGH 1992-08-27 6 Ob 1011/92 Veröff: RdW 1993,76 TE OGH 2004-10-21 6 Ob 223/04v nur: Grundsätzlich können auch bestimmte Geschäftsführungsvorgänge in die Sonderprüfung einbezogen werden, sofern sie nur die finanzielle Lage der Gesellschaft oder ihre Schilderung in der Bilanz zu beeinflussen vermochten. (T1) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 28/08y Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Zur Sonderprüfung nach § 118 AktG. Nicht die Geschäftsführung schlechthin, sondern nur einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung können einer Sonderprüfung unterzogen werden. Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. (T2)Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Zur Sonderprüfung nach Paragraph 118, AktG. Nicht die Geschäftsführung schlechthin, sondern nur einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung können einer Sonderprüfung unterzogen werden. Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. (T2) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 86/11g Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Bestellung von sachverständigen Revisioren nach § 45 GmbH ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Bestellung von sachverständigen Revisioren nach Paragraph 45, GmbH ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T3) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 31/11v Vgl; nur T1 TE OGH 2012-11-16 6 Ob 209/12x Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächliche oder wirtschaftliche Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtliche Beurteilung verwehrt bliebe, besteht nicht. Dass bei unternehmerischen Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraum bestehen mag, ändert nichts daran, dass eine Nachprüfung dahin, ob der hier bestehende Ermessensspielraum überschritten wurde, möglich ist. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sonderprüfung nach § 31 PSG. (T5)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächliche oder wirtschaftliche Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtliche Beurteilung verwehrt bliebe, besteht nicht. Dass bei unternehmerischen Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraum bestehen mag, ändert nichts daran, dass eine Nachprüfung dahin, ob der hier bestehende Ermessensspielraum überschritten wurde, möglich ist. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sonderprüfung nach Paragraph 31, PSG. (T5) TE OGH 2020-11-25 6 Ob 93/20z Vgl; Beis nur T3; Beis nur T4 nur: Ein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächliche oder wirtschaftliche Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtliche Beurteilung verwehrt bliebe, besteht nicht. (T6) Beisatz: Fragestellungen, die ausschließlich auf die rechtliche Bewertung von bereits bekannten Vorgängen der Geschäftsführung abzielen, können keinen Gegenstand einer Sonderprüfung bilden. Ob die konkret vorgetragene Fragestellung ausschließlich auf die Vornahme einer rechtlichen Beurteilung durch den Sonderprüfer abzielt, weil die mit dem Prüfungsantrag angesprochenen tatsächlichen Umstände den Antragstellern bereits ausreichend bekannt sind, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060376

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.