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OGH Rechtssatz RS0026734 (6Ob587/86)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026734 Entscheidungsdatum23.02.1988 Geschäftszahl6Ob587/86; 8Ob119/97a; 6Ob158/12x NormABGB §1295 Abs2 III; ABGB §1355ABGB §1295 Abs2 römisch drei; ABGB §1355 RechtssatzDie Aufkündigung des Kreditvertrages bei Nichteinhaltung der vereinbarten Rückzahlungsraten ist primär ein Recht, nicht aber eine Pflicht der Bank. Nur wenn diese zum Nachteil des Bürgen unterblieben wäre, stellt die Unterlassung der Aufkündigung eine Obliegenheitsverletzung diesem gegenüber dar. So lange der Kreditgeber (Bank) noch damit rechnen konnte, der Kreditnehmer werde seinen Verpflichtungen (wenn auch verspätet) nachkommen, war ein Zuwarten mit der Aufkündigung im Interesse des Bürgen.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-23 6 Ob 587/86 Veröff: ÖBA 1988,718 (Iro) TE OGH 1997-09-18 8 Ob 119/97a Veröff: SZ 70/182 TE OGH 2012-10-15 6 Ob 158/12x

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