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{'item': '1Ob2/88; 1Ob7/88; 1Ob623/92; 4N516/97; 1Ob92/98f; 5Ob335/98w; 1Ob42/99d; 4N517/99; 7N514/99; 3Ob214/01v; 3Ob47/02m; 7Ob281/02b; 6Ob213/05z;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046101 Entscheidungsdatum27.03.2023 Geschäftszahl1Ob2/88; 1Ob7/88; 1Ob623/92; 4N516/97; 1Ob92/98f; 5Ob335/98w; 1Ob42/99d; 4N517/99; 7N514/99; 3Ob214/01v; 3Ob47/02m; 7Ob281/02b; 6Ob213/05z; 7Ob252/07w; 1Präs2690-2688/09v; 1Präs1521-5612/09v; 8Ob143/12f; 8Ob115/14s; 1Ob59/18k; 6Ob16/22d; 12Ns21/23v NormJN §19 Z2 RechtssatzAuf Grund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerung einer Rekursentscheidung geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit der im Senat tätigen Richter angenommen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-24 1 Ob 2/88 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 7/88 TE OGH 1993-02-23 1 Ob 623/92 Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass eine Partei Strafanzeigen bzw Disziplinaranzeigen gegen einen Richter erstattet. (T1) TE OGH 1997-09-16 4 N 516/97 Vgl auch TE OGH 1998-03-24 1 Ob 92/98f Beis wie T1 TE OGH 1999-01-12 5 Ob 335/98w Vgl auch; nur: Auf Grund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerung einer Rekursentscheidung geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit der im Senat tätigen Richter angenommen werden. (T2) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 42/99d nur: Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. (T3); Beis wie T1 TE OGH 1999-09-01 4 N 517/99 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-09-01 7 N 514/99 Ähnlich; Beisatz: Hier: Unbegründete und substanzlose Strafanzeigen gegen Richter. (T4) TE OGH 2001-11-21 3 Ob 214/01v Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-03-20 3 Ob 47/02m Auch TE OGH 2003-02-26 7 Ob 281/02b Auch TE OGH 2005-10-06 6 Ob 213/05z Auch; Beisatz: Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. (T5); Beisatz: Ein Richter ist auch nicht etwa deshalb befangen, weil eine der Streitparteien Strafanzeigen oder Disziplinaranzeigen gegen ihn erstattet. (T6) TE OGH 2007-12-12 7 Ob 252/07w nur: Auf Grund der bloßen Tatsache, dass Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden, kann keine Befangenheit des Richters angenommen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können. (T7); Beis wie T5 TE OGH 2009-06-23 1 Präs 2690-2688/09v Vgl auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Ankündigung eines Richters gegen den Ablehnungswerber eine Strafanzeige wegen Verleumdung einzubringen, kann die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters ohne Hinzutreten besonderer Umstände - an denen es hier fehlt - ebenso wenig zweifelhaft erscheinen lassen wie eine gegen den Richter eingebrachte Straf- oder Disziplinaranzeige. (T8) TE OGH 2009-12-03 1 Präs 1521-5612/09v Vgl auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2013-01-24 8 Ob 143/12f nur T7 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 115/14s Auch TE OGH 2018-04-30 1 Ob 59/18k Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2022-02-25 6 Ob 16/22d Vgl; Beisatz: Hier: Zum Nichtvorliegen eines Delegierungsgrundes nach § 31 JN. (T9)Vgl; Beisatz: Hier: Zum Nichtvorliegen eines Delegierungsgrundes nach Paragraph 31, JN. (T9) TE OGH 2023-03-27 12 Ns 21/23v vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046101

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