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{'item': ['3Ob550/86', '8ObA284/95', '9ObA2270/96f', '1Ob270/00p', '10ObS54/01s', '10ObS239/01x', '10ObS350/01w', '10ObS198/01t', '1Ob38/02y', '4Ob299

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041997 Entscheidungsdatum24.02.1988 Geschäftszahl3Ob550/86; 8ObA284/95; 9ObA2270/96f; 1Ob270/00p; 10ObS54/01s; 10ObS239/01x; 10ObS350/01w; 10ObS198/01t; 1Ob38/02y; 4Ob299/02b; 10Ob81/04s; 10ObS161/07k; 4Ob130/08h; 5Ob114/09i; 17Ob30/09z; 4Ob123/12k; 10ObS113/12h; 9Ob56/14x; 5Ob117/18v NormZPO §483 Abs3; ZPO §513; ASGG §72 RechtssatzGemäß § 483 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO werden durch die Zurücknahme der Scheidungsklage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos.Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO werden durch die Zurücknahme der Scheidungsklage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos. EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-24 3 Ob 550/86 TE OGH 1996-01-18 8 ObA 284/95 Auch; nur: Gemäß § 483 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO werden durch die Zurücknahme der Klage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos. (T1)Auch; nur: Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO werden durch die Zurücknahme der Klage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos. (T1) TE OGH 1997-03-26 9 ObA 2270/96f nur T1 TE OGH 2000-12-19 1 Ob 270/00p Beisatz: Die sinngemäße Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen geboten, welcher besagt, dass im Umfang der Zurücknahme einer Klage das angefochtene Urteil wirkungslos wird und dies das Berufungsgericht beziehungsweise gemäß § 513 ZPO auch der Oberste Gerichtshof mit Beschluss festzustellen hat. (T2)Beisatz: Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen geboten, welcher besagt, dass im Umfang der Zurücknahme einer Klage das angefochtene Urteil wirkungslos wird und dies das Berufungsgericht beziehungsweise gemäß Paragraph 513, ZPO auch der Oberste Gerichtshof mit Beschluss festzustellen hat. (T2) TE OGH 2001-06-28 10 ObS 54/01s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 72 ASGG. (T3); Beisatz: In analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO ist durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen in diesem Umfang wirkungslos sind. (T4)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 72, ASGG. (T3); Beisatz: In analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO ist durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen in diesem Umfang wirkungslos sind. (T4) TE OGH 2001-09-04 10 ObS 239/01x Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2001-12-11 10 ObS 350/01w Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: In analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO ist durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind. (T5)Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: In analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO ist durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind. (T5) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 198/01t Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 38/02y Ähnlich; Beisatz: § 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen auch auf die Einschränkung eines Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (hier Einschränkung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) anzuwenden. Im Revisionsrekursverfahren sind demnach die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Einschränkung als wirkungslos festzustellen. (T6)Ähnlich; Beisatz: Paragraph 483, Absatz 3, ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen auch auf die Einschränkung eines Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (hier Einschränkung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) anzuwenden. Im Revisionsrekursverfahren sind demnach die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Einschränkung als wirkungslos festzustellen. (T6) TE OGH 2003-02-18 4 Ob 299/02b Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Gilt auch bei einstweiliger Verfügung. (T7) TE OGH 2004-11-23 10 Ob 81/04s Vgl; Aus Anlass eines absolut unzulässigen Rechtsmittels kann der Oberste Gerichtshof den Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht nachholen. (T8) TE OGH 2008-02-05 10 ObS 161/07k Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2008-09-23 4 Ob 130/08h Beis wie T5 TE OGH 2009-07-07 5 Ob 114/09i Beisatz: Die Wirkungslosigkeit der Urteile der Vorinstanzen ist deklarativ festzustellen. (T9) TE OGH 2010-01-19 17 Ob 30/09z Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2012-07-10 4 Ob 123/12k Auch; Beis wie T9 TE OGH 2012-10-02 10 ObS 113/12h Auch; Hier: Klage nach § 65 ASGG“. (T10)Auch; Hier: Klage nach Paragraph 65, ASGG“. (T10) TE OGH 2014-08-26 9 Ob 56/14x Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die Verständigung der beklagten Partei von der Zurücknahme der Klage und die Feststellung über die Wirkungslosigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen obliegt dem Erstgericht. (T11) TE OGH 2018-06-12 5 Ob 117/18v Auch; nur T1; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041997

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