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{'item': '9ObA208/87; 1Ob504/90; 3Ob27/99z; 8Ob48/02w; 10ObS225/03s; 10ObS10/04z; 4Ob199/06b; 1Ob231/07p; 10Ob11/08b; 5Ob147/08s; 5Ob202/08d; 2Ob245/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044033 Entscheidungsdatum09.02.2026 Geschäftszahl9ObA208/87; 1Ob504/90; 3Ob27/99z; 8Ob48/02w; 10ObS225/03s; 10ObS10/04z; 4Ob199/06b; 1Ob231/07p; 10Ob11/08b; 5Ob147/08s; 5Ob202/08d; 2Ob245/08f; 4Ob76/10w; 7Ob194/10w; 1Ob208/10k; 6Ob172/11d; 4Ob160/11z; 8Ob61/12x; 4Ob150/12f; 6Ob7/13t; 1Ob12/17x; 1Ob73/21y; 4Ob17/23p; 5Ob24/25b; 6Ob30/25t; 6Ob181/25y; 6Ob220/24g NormZPO §527 Abs2 B3a AußStrG 2005 §64 Abs1 RechtssatzBei einem "aufhebenden" Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes, der wegen des Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozesshindernisses (hier: Vollmachtsmangel) ergangen ist, beseitigt wird, handelt es sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung. EntscheidungstexteTE OGH 1988-02-24 9 ObA 208/87 TE OGH 1990-01-17 1 Ob 504/90 TE OGH 1999-08-25 3 Ob 27/99z Vgl auch; Beisatz: Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht die neuerliche Zustellung der Entscheidung (hier: Zahlungsbefehl) auf, handelt es sich nicht um einen aufhebenden, sondern um einen abändernden Beschluss. (T1) TE OGH 2002-12-19 8 Ob 48/02w Beisatz: Anzuwenden ist § 528 ZPO; nicht § 527 Abs 2 leg.cit. (T2)Beisatz: Anzuwenden ist Paragraph 528, ZPO; nicht Paragraph 527, Absatz 2, leg.cit. (T2) TE OGH 2003-09-16 10 ObS 225/03s Beisatz: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Demgegenüber ist eine in Wahrheit abändernde Entscheidung gegeben, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit der Fortsetzung des Verfahrens ergibt (so schon 8 Ob 48/02w; 1 Ob 504/90 uva). (T3) Beis wie T2; Beisatz: In diesen Beschlüssen muss daher das Rekursgericht den Ausspruch nach § 500 Abs 2, § 526 Abs 3 ZPO machen. (T4)Beis wie T2; Beisatz: In diesen Beschlüssen muss daher das Rekursgericht den Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO machen. (T4) TE OGH 2004-07-27 10 ObS 10/04z Beis wie T3 TE OGH 2006-10-17 4 Ob 199/06b Vgl auch; Beisatz: Hier ergänzte das Rekursgericht zutreffend seinen ursprünglichen Beschluss anlässlich eines Rekurses der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres als „ordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittels um einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. (T5) TE OGH 2007-11-29 1 Ob 231/07p Auch TE OGH 2008-04-01 10 Ob 11/08b Auch; Beisatz: Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, der wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, beseitigt wird, stellt eine abändernde Entscheidung dar, welche nach § 528 ZPO anfechtbar ist. (T6)Auch; Beisatz: Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, der wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, beseitigt wird, stellt eine abändernde Entscheidung dar, welche nach Paragraph 528, ZPO anfechtbar ist. (T6) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 147/08s Auch; Beis wie T3; Bem: § 64 Abs 1 AußStrG 2005. (T7)Auch; Beis wie T3; Bem: Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG 2005. (T7) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 202/08d Auch; Beis wie T6 TE OGH 2009-06-25 2 Ob 245/08f Beis wie T6 TE OGH 2010-05-11 4 Ob 76/10w Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2010-12-15 7 Ob 194/10w Auch TE OGH 2011-02-23 1 Ob 208/10k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 172/11d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 160/11z Vgl auch; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T8)Vgl auch; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach Paragraph 528, ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des Paragraph 519, ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T8) Veröff: SZ 2011/151 TE OGH 2012-05-30 8 Ob 61/12x Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2012-10-18 4 Ob 150/12f Vgl auch; Vgl auch Beis wie T6 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 7/13t Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-01-31 1 Ob 12/17x Auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 73/21y Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2023-06-27 4 Ob 17/23p vgl TE OGH 2025-04-30 5 Ob 24/25b vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-04-30 6 Ob 30/25t vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-11-26 6 Ob 181/25y Beisatz wie T3 TE OGH 2026-02-09 6 Ob 220/24g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044033

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