6Ob512/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.02.1988 Geschäftszahl6Ob512/88; 9Ob50/08f NormABGB §1406; ABGB §1408 RechtssatzPrivative Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft nur, wenn der Hypothekargläubiger der Schuldübernahme entweder zustimmt (§ 1406 ABGB) oder sich zu einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veräußerers nicht fristgerecht äußert (§ 1408 ABGB).Privative Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft nur, wenn der Hypothekargläubiger der Schuldübernahme entweder zustimmt (Paragraph 1406, ABGB) oder sich zu einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veräußerers nicht fristgerecht äußert (Paragraph 1408, ABGB).
EntscheidungstexteTE OGH 1988/02/25 6 Ob 512/88 Veröff: ÖBA 1988,844 TE OGH 2009/08/04 9 Ob 50/08f Vgl auch; Beisatz: Zweck der Vorschrift ist es zwar, die Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft zu fördern (6Ob512/88 = ÖBA 1988, 844); sie kommt aber nur im Zweifel zur Anwendung, das heißt wenn nichts anderes vereinbart wurde, was jedoch hier der Fall ist. (T1) RechtssatznummerRS0033476