RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101859 Entscheidungsdatum01.02.1996 Geschäftszahl15Os30/88 (15Os31/88); 13Os33/88; 11Os114/88; 14Os106/88; 15Os96/88 (15Os97/88); 11Os147/88 (11Os154/88); 11Os77/89 (11Os78/89); 11Os63/91 (11Os64/91); 15Os132/92 (15Os133/92; 15Os134/92; 15Os135/92; 15Os136/92; 15Os137/92; 15Os138/92; 15Os139/92; 15Os140/92; 15Os141/92; 15Os142/92; 15Os143/92; 15Os144/92; 15Os146/92); 12Os125/92; 12Os174/95 (12Os175/95) NormStPO §494a RechtssatzNur dann, wenn einem bereits in erster Instanz ergangenen, unangefochten gebliebenen (positiven oder negativen) Beschluß über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung (§ 494 a Abs 1 Z 2 oder 4 StPO) in dem die neuerliche Verurteilung betreffenden Rechtsmittelverfahren durch eine Änderung des Strafausspruchs der Boden entzogen wird, sodaß jener Beschluß immerhin mittelbar Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung ist, kann das Rechtsmittelgericht im Sinn der mit §§ 494 a, 494 b StPO angestrebten "Gesamtregelung" der Straffrage hinsichtlich aller in Betracht kommenden Urteile so vorgehen, als ob auch er unmittelbar angefochten wäre, und - bei (eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz erübrigendem) Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen (§ 494 a Abs 3 StPO) sowie unter Beachtung des Verschlimmerungsverbotes - in diesem Rahmen (ungeachtet des Unterbleibens einer Anfechtung) sogleich auch darüber entscheiden, ob er nichtsdestoweniger aufrechterhalten oder abgeändert wird.Nur dann, wenn einem bereits in erster Instanz ergangenen, unangefochten gebliebenen (positiven oder negativen) Beschluß über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, oder 4 StPO) in dem die neuerliche Verurteilung betreffenden Rechtsmittelverfahren durch eine Änderung des Strafausspruchs der Boden entzogen wird, sodaß jener Beschluß immerhin mittelbar Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung ist, kann das Rechtsmittelgericht im Sinn der mit Paragraphen 494, a, 494 b StPO angestrebten "Gesamtregelung" der Straffrage hinsichtlich aller in Betracht kommenden Urteile so vorgehen, als ob auch er unmittelbar angefochten wäre, und - bei (eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz erübrigendem) Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen (Paragraph 494, a Absatz 3, StPO) sowie unter Beachtung des Verschlimmerungsverbotes - in diesem Rahmen (ungeachtet des Unterbleibens einer Anfechtung) sogleich auch darüber entscheiden, ob er nichtsdestoweniger aufrechterhalten oder abgeändert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-01 15 Os 30/88 Veröff: EvBl 1988/63 S 310 TE OGH 1988-04-07 13 Os 33/88 TE OGH 1988-10-25 11 Os 114/88 Vgl auch TE OGH 1988-10-19 14 Os 106/88 Vgl auch TE OGH 1988-10-21 15 Os 96/88 Vgl auch; Beisatz: Die Abänderung im Strafausmaß zieht die amtswegige Aufhebung des Widerrufsbeschlusses nach sich. (T1) TE OGH 1988-12-20 11 Os 147/88 Vgl auch TE OGH 1989-08-08 11 Os 77/89 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 60/49 = EvBl 1990/12 S 59 = RZ 1989/113 S 284 TE OGH 1991-08-06 11 Os 63/91 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1992-11-12 15 Os 132/92 vgl auchvergleiche auch TE OGH 1992-11-26 12 Os 125/92 Vgl auch TE OGH 1996-02-01 12 Os 174/95 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101859
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