RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070712 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl3Ob508/88; 7Ob657/88; 8Ob609/90; 7Ob570/91; 6Ob576/91; 1Ob180/09s; 6Ob81/09v; 3Ob181/13h; 7Ob204/14x; 8Ob74/24a NormABGB §879 Abs3 E MRG §30 Abs2 Z13 RechtssatzDie Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird, ebenso aber bei Vermietung eines Bestandgegenstandes in einem Fabriksareal, wenn schon dessen Veräußerung ernstlich in Betracht gezogen wird. Die Kündigung kann in diesem Fall auch vom Rechtsnachfolger ausgesprochen werden.Die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird, ebenso aber bei Vermietung eines Bestandgegenstandes in einem Fabriksareal, wenn schon dessen Veräußerung ernstlich in Betracht gezogen wird. Die Kündigung kann in diesem Fall auch vom Rechtsnachfolger ausgesprochen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-02 3 Ob 508/88 Veröff: SZ 61/52 = MietSlg XL/11 TE OGH 1988-10-20 7 Ob 657/88 Auch; nur: Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird. (T1)Auch; nur: Die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird. (T1) Beisatz: Ebenso ein Objekt mit zwei selbständigen Wohnungen. (T2) Veröff: ImmZ 1989,153 TE OGH 1990-07-12 8 Ob 609/90 Auch; Beisatz: Hier: Ein ganz bestimmter Fall von Eigenbedarf wäre eine schon anlässlich der Vermietung ernstlich in Erwägung gezogene Veräußerung der Liegenschaft. (T3) Veröff: WoBl 1992,21 TE OGH 1991-07-25 7 Ob 570/91 nur: Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. (T4)nur: Die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. (T4) Veröff: ImmZ 1991,388 TE OGH 1991-09-12 6 Ob 576/91 Vgl aber TE OGH 2009-10-13 1 Ob 180/09s nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 81/09v Vgl; Beisatz: Hier: Eine Mietvertragsklausel, welche nach dem Wortlaut dem Vermieter die Möglichkeit der Beendigung des Bestandverhältnisses bei Begründung von Wohnungseigentum einräumt, ist unzulässig, weil damit der Kündigungsschutz unterlaufen würde. (T5) TE OGH 2013-11-28 3 Ob 181/13h Auch; nur T4 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 204/14x Vgl TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070712
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.