Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0020863 (6Ob511/88 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020863 Entscheidungsdatum15.12.2025 Geschäftszahl6Ob511/88; 17Ob18/25h NormABGB §1090 IIfABGB §1090 römisch zwei f RechtssatzDie Leistung des Bestandnehmers gemäß § 1090 ABGB muß nicht in Geld bestehen. Es ist auch nicht notwendig, daß sich der Geldwert der Leistung im voraus bestimmen läßt. Die Verpflichtung, die Getränke für einen auf fremden Grund betriebenen Würstelstand nur vom Grundeigentümer zu beziehen, stellt "einen bestimmten Preis" im Sinne des § 1090 ABGB dar.Die Leistung des Bestandnehmers gemäß Paragraph 1090, ABGB muß nicht in Geld bestehen. Es ist auch nicht notwendig, daß sich der Geldwert der Leistung im voraus bestimmen läßt. Die Verpflichtung, die Getränke für einen auf fremden Grund betriebenen Würstelstand nur vom Grundeigentümer zu beziehen, stellt "einen bestimmten Preis" im Sinne des Paragraph 1090, ABGB dar.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-03 6 Ob 511/88 TE OGH 2025-12-15 17 Ob 18/25h nur: Die Leistung des Bestandnehmers muss nicht in Geld bestehen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020863

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.