RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.03.1988 Geschäftszahl13Os19/88; 14Os176/88 (14Os177/88); 13Os127/89; 11Os107/90; 11Os114/90; 11Os21/91; 14Os44/91; 11Os104/93 (11Os105/93); 11Os118/93; 11Os44/94; 11Os12/95; 15Os11/95; 15Os11/96 (15Os12/96) NormStGB §29; StPO §281 Abs1 Z10 B; StPO aF §281 Abs1 Z11 B; RechtssatzDie dem § 29 StGB widersprechende Aufteilung des einheitlichen Verbrechens (des Diebstahls) gereichte dem Angeklagten nicht zum Nachteil (siehe 13 Os 34/85, 15 Os 141/87 und § 290 Abs 1 StPO).Die dem Paragraph 29, StGB widersprechende Aufteilung des einheitlichen Verbrechens (des Diebstahls) gereichte dem Angeklagten nicht zum Nachteil (siehe 13 Os 34/85, 15 Os 141/87 und Paragraph 290, Absatz eins, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 1988/03/03 13 Os 19/88 TE OGH 1988/12/21 14 Os 176/88 TE OGH 1989/11/09 13 Os 127/89 Vgl auch; Beisatz: Die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche ist zwar gesetzwidrig im Grund des § 29 StGB, aber keineswegs nichtig. Eine Nichtigkeit, und zwar nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO, läge nur beim Ausspruch von zwei Strafen vor (vgl 13 Os 34/85, 13 Os 19/88 und ähnlich 15 Os 141/87). (T1) Vgl auch; Beisatz: Die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche ist zwar gesetzwidrig im Grund des Paragraph 29, StGB, aber keineswegs nichtig. Eine Nichtigkeit, und zwar nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, läge nur beim Ausspruch von zwei Strafen vor vergleiche 13 Os 34/85, 13 Os 19/88 und ähnlich 15 Os 141/87). (T1) TE OGH 1990/10/10 11 Os 107/90 Vgl aber; Beisatz: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen § 29 StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89
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