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13Os19/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.03.1988 Geschäftszahl13Os19/88; 14Os176/88 (14Os177/88); 13Os127/89; 11Os107/90; 11Os114/90; 11Os21/91; 14Os44/91; 11Os104/93 (11Os105/93); 11Os118/93; 11Os44/94; 11Os12/95; 15Os11/95; 15Os11/96 (15Os12/96) NormStGB §29; StPO §281 Abs1 Z10 B; StPO aF §281 Abs1 Z11 B; RechtssatzDie dem § 29 StGB widersprechende Aufteilung des einheitlichen Verbrechens (des Diebstahls) gereichte dem Angeklagten nicht zum Nachteil (siehe 13 Os 34/85, 15 Os 141/87 und § 290 Abs 1 StPO).Die dem Paragraph 29, StGB widersprechende Aufteilung des einheitlichen Verbrechens (des Diebstahls) gereichte dem Angeklagten nicht zum Nachteil (siehe 13 Os 34/85, 15 Os 141/87 und Paragraph 290, Absatz eins, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 1988/03/03 13 Os 19/88 TE OGH 1988/12/21 14 Os 176/88 TE OGH 1989/11/09 13 Os 127/89 Vgl auch; Beisatz: Die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche ist zwar gesetzwidrig im Grund des § 29 StGB, aber keineswegs nichtig. Eine Nichtigkeit, und zwar nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO, läge nur beim Ausspruch von zwei Strafen vor (vgl 13 Os 34/85, 13 Os 19/88 und ähnlich 15 Os 141/87). (T1) Vgl auch; Beisatz: Die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche ist zwar gesetzwidrig im Grund des Paragraph 29, StGB, aber keineswegs nichtig. Eine Nichtigkeit, und zwar nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, läge nur beim Ausspruch von zwei Strafen vor vergleiche 13 Os 34/85, 13 Os 19/88 und ähnlich 15 Os 141/87). (T1) TE OGH 1990/10/10 11 Os 107/90 Vgl aber; Beisatz: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen § 29 StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89

  1. ua)gemäß der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO erforderlich machen würde. (T2) Vgl aber; Beisatz: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen Paragraph 29, StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89
  2. ua)gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter Fall, StPO vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO erforderlich machen würde. (T2) TE OGH 1990/11/14 11 Os 114/90 Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 1991/04/09 11 Os 21/91 Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 1991/05/07 14 Os 44/91 Vgl aber TE OGH 1993/08/24 11 Os 104/93 TE OGH 1993/09/07 11 Os 118/93 Gegenteilig TE OGH 1994/04/19 11 Os 44/94 Vgl TE OGH 1995/02/14 11 Os 12/95 Vgl aber; Beisatz: Nachteil im Sinne § 292 letzter Satz StPO. (T3) Vgl aber; Beisatz: Nachteil im Sinne Paragraph 292, letzter Satz StPO. (T3) TE OGH 1995/03/09 15 Os 11/95 Gegenteilig TE OGH 1996/02/15 15 Os 11/96 RechtssatznummerRS0090677

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.