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{'item': ['10ObS24/88', '10ObS75/88', '10ObS83/88', '10ObS153/88', '10ObS210/89', '10ObS254/92', '10ObS60/93', '10ObS204/93', '10ObS209/95', '10ObS225

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.03.1988 Geschäftszahl10ObS24/88; 10ObS75/88; 10ObS83/88; 10ObS153/88; 10ObS210/89; 10ObS254/92; 10ObS60/93; 10ObS204/93; 10ObS209/95; 10ObS225/97d; 10ObS212/00z; 10ObS17/07h; 10ObS47/07w; 10ObS71/07z NormASVG §175 Abs2 Z1; RechtssatzAls "ständiger Aufenthalt" im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG kommt nur ein Ort in Betracht, der obwohl eine tägliche Reise von und nach der Arbeitsstätte unwirtschaftlich und unzumutbar ist, noch als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen des Arbeitnehmers angesehen werden kann, weil er dem Zusammenleben der Familie und der Durchführung der sonst in der Wohnung erforderlichen Haushaltsverrichtungen dient und häufig und regelmäßig an arbeitsfreien Tagen auch aufgesucht wird.Als "ständiger Aufenthalt" im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG kommt nur ein Ort in Betracht, der obwohl eine tägliche Reise von und nach der Arbeitsstätte unwirtschaftlich und unzumutbar ist, noch als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen des Arbeitnehmers angesehen werden kann, weil er dem Zusammenleben der Familie und der Durchführung der sonst in der Wohnung erforderlichen Haushaltsverrichtungen dient und häufig und regelmäßig an arbeitsfreien Tagen auch aufgesucht wird. EntscheidungstexteTE OGH 1988/03/08 10 ObS 24/88 Veröff: SSV-NF 2/23 TE OGH 1988/04/12 10 ObS 75/88 Beisatz: Dass dort der Ehepartner und/oder ein oder mehrere Kinder des Versicherten leben, macht einen solchen Ort für sich allein noch nicht zum ständigen Aufenthaltsort eines verheirateten Versicherten. (T1) Veröff: SSV-NF 2/38 TE OGH 1988/04/12 10 ObS 83/88 Beis wie T1 TE OGH 1988/06/14 10 ObS 153/88 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1989/11/07 10 ObS 210/89 Beisatz: § 48 ASGG (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1992/12/15 10 ObS 254/92 Auch; Veröff: SSV-NF 6/144 TE OGH 1993/03/30 10 ObS 60/93 Vgl aber; Beisatz: Versicherungsschutz, wenn das Nichtantreten des Arbeitsweges von der "ständigen Wohnung" objektiv begründet ist und mit der versicherten Beschäftigung auch in einem inneren Zusammenhang steht. (T3) Veröff: SZ 66/44 TE OGH 1993/10/14 10 ObS 204/93 Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 1995/11/14 10 ObS 209/95 nur: Als "ständiger Aufenthalt" im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG kommt nur ein Ort in Betracht, der als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen des Arbeitnehmers angesehen werden kann. (T4); Beis wie T1; Beisatz: Erleidet ein Versicherter auf der Fahrt von Wien, wo er arbeitete und wohnte, in seinen bosnischen Heimatort, an dem er sich nur an zwei Wochenenden pro Monat - und damit bloß vorübergehend - bei seiner Mutter aufhielt, einen Unfall, so ereignete sich dieser Unfall nicht auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte zum ständigen Aufenthaltsort und ist daher kein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG. (T5) Veröff: SZ 68/216nur: Als "ständiger Aufenthalt" im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG kommt nur ein Ort in Betracht, der als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen des Arbeitnehmers angesehen werden kann. (T4); Beis wie T1; Beisatz: Erleidet ein Versicherter auf der Fahrt von Wien, wo er arbeitete und wohnte, in seinen bosnischen Heimatort, an dem er sich nur an zwei Wochenenden pro Monat - und damit bloß vorübergehend - bei seiner Mutter aufhielt, einen Unfall, so ereignete sich dieser Unfall nicht auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte zum ständigen Aufenthaltsort und ist daher kein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG. (T5) Veröff: SZ 68/216 TE OGH 1997/09/09 10 ObS 225/97d Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2000/07/25 10 ObS 212/00z Vgl auch; Beisatz: Bei ausländischen Versicherten, die in Österreich arbeiten und wohnen und ihren Heimatort im Ausland wegen der Entfernung nur gelegentlich während des Jahres aufsuchen können, kann der Heimatort im Ausland nicht als ständiger Aufenthaltsort im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG angesehen werden. Starb der Versicherte in einem Flughafen in Ankara, als er im Begriffe war, nach Verbringung seines Urlaubs mit seiner Familie in der Türkei wieder an seinen Arbeitsplatz nach Wien zurückzukehren, ereignete sich der Tod des Versicherten nicht auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zum Unterkunftsort beziehungsweise zur Arbeitsstätte des Versicherten. (T6) Vgl auch; Beisatz: Bei ausländischen Versicherten, die in Österreich arbeiten und wohnen und ihren Heimatort im Ausland wegen der Entfernung nur gelegentlich während des Jahres aufsuchen können, kann der Heimatort im Ausland nicht als ständiger Aufenthaltsort im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG angesehen werden. Starb der Versicherte in einem Flughafen in Ankara, als er im Begriffe war, nach Verbringung seines Urlaubs mit seiner Familie in der Türkei wieder an seinen Arbeitsplatz nach Wien zurückzukehren, ereignete sich der Tod des Versicherten nicht auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zum Unterkunftsort beziehungsweise zur Arbeitsstätte des Versicherten. (T6) TE OGH 2007/02/27 10 ObS 17/07h Auch; nur T4; Beis wie T1 TE OGH 2007/05/11 10 ObS 47/07w Auch; nur T4; Beisatz: Verfügt der Versicherte - ausnahmsweise - über zwei gleichwertige „ständige" Aufenthaltsorte, so ist gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG der Weg von jedem dieser beiden ständigen Aufenthaltsorte zur Arbeitsstätte geschützt. (T7) Auch; nur T4; Beisatz: Verfügt der Versicherte - ausnahmsweise - über zwei gleichwertige „ständige" Aufenthaltsorte, so ist gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG der Weg von jedem dieser beiden ständigen Aufenthaltsorte zur Arbeitsstätte geschützt. (T7) TE OGH 2007/06/26 10 ObS 71/07z Auch; nur T4; Beisatz: Ob eine Wohnung als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen der betreffenden Person bezeichnet werden kann, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. (T8); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Klägerin schon unter rein quantitativen Gesichtspunkten überwiegend im Haus ihrer Eltern genächtigt und in der Wohnung des Freundes nur in einem beschränkten Ausmaß Wohnfunktionen wahrgenommen. (T9) RechtssatznummerRS0084872

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