OGH Rechtssatz RS0036631 (10ObS53/88 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036631 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl10ObS53/88; 7Ob510/92; 10ObS164/94; 7Ob646/94; 6Ob255/03y; 16Ok50/05; 6Ob146/09b (6Ob147/09z; 6Ob166/09v); 5Ob233/10s; 7Ob180/11p; 9Ob34/20w; 6Ob42/26h NormZPO §84 IZPO §84 römisch eins ZPO §85 Abs1 ZPO §85 Abs2 ZPO §467 Z5 D RechtssatzEin Rechtsmittel, welchem die Unterschrift eines Rechtsanwaltes (oder seit dem Inkrafttreten des ASGG einer im § 40 Abs 1 Z 2 ASGG genannten, auch zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person) fehlt, darf erst dann zurückgewiesen werden, wenn ein (wirksamer) Auftrag zur Verbesserung fruchtlos geblieben ist (hier wurde der zu verbessernde Schriftsatz nicht zurückgestellt).Ein Rechtsmittel, welchem die Unterschrift eines Rechtsanwaltes (oder seit dem Inkrafttreten des ASGG einer im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG genannten, auch zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person) fehlt, darf erst dann zurückgewiesen werden, wenn ein (wirksamer) Auftrag zur Verbesserung fruchtlos geblieben ist (hier wurde der zu verbessernde Schriftsatz nicht zurückgestellt).
EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-08 10 ObS 53/88 TE OGH 1992-01-30 7 Ob 510/92 Veröff: RZ 1992/56 S 152 TE OGH 1994-07-19 10 ObS 164/94 TE OGH 1994-12-14 7 Ob 646/94 Auch; Beisatz: Unterbleibt eine Fristsetzung, dann kann die Verbesserung solange erfolgen, als das Gericht nicht eine Verbesserungsfrist setzt. (T1) TE OGH 2004-03-04 6 Ob 255/03y Auch TE OGH 2005-12-20 16 Ok 50/05 Ähnlich; Beisatz: Hier: Auch nachdem zufolge § 43 KartG die §§ 6 Abs 1 und 47 Abs 1 AußStrG 2005 anzuwenden sind, muss die Rekursschrift durch einen Rechtsanwalt unterfertigt sein (vgl § 53 Abs 1 KartG e contrario). Nach erfolglosem Verstreichen der Verbesserungsfrist war der Rekurs daher zurückzuweisen. (T2)Ähnlich; Beisatz: Hier: Auch nachdem zufolge Paragraph 43, KartG die Paragraphen 6, Absatz eins und 47 Absatz eins, AußStrG 2005 anzuwenden sind, muss die Rekursschrift durch einen Rechtsanwalt unterfertigt sein vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, KartG e contrario). Nach erfolglosem Verstreichen der Verbesserungsfrist war der Rekurs daher zurückzuweisen. (T2) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 146/09b Vgl auch; Bem: Hier: Zurückstellung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem ein Delegierungsantrag abgewiesen wurde, zur Verbesserung durch Unterschrift eines Rechtsanwalts. (T3) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 233/10s Vgl auch TE OGH 2011-09-28 7 Ob 180/11p Auch TE OGH 2020-07-29 9 Ob 34/20w vgl Anm: Veröff: SZ 2020/66Anmerkung, Veröff: SZ 2020/66 TE OGH 2026-03-18 6 Ob 42/26h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036631