RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098221 Entscheidungsdatum05.11.2024 Geschäftszahl15Os2/88; 15Os99/88; 15Os128/88; 14Os4/97; 13Os178/98; 14Os129/05k; 13Os104/06b; 12Os147/07w; 14Os14/24a NormStPO §238 Abs2 StPO §281 Abs1 Z4 B MRK Art6 Abs1 II5b2 RechtssatzDie Beachtung der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO, wonach das Schöffengericht über Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht nur zu entscheiden, sondern auch die Gründe hiefür zu verkünden (und im Protokoll ersichtlich zu machen) hat, ist durch das Wesen eines die Strafverfolgung gleichwie die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten, weil sie dem Antragsteller im Interesse der Wahrheitsfindung die Möglichkeit sichern soll, die für die Ablehnung seines Begehrens maßgebend gewesenen Erwägungen allenfalls auf geeignete Weise auszuräumen.Die Beachtung der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO, wonach das Schöffengericht über Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht nur zu entscheiden, sondern auch die Gründe hiefür zu verkünden (und im Protokoll ersichtlich zu machen) hat, ist durch das Wesen eines die Strafverfolgung gleichwie die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten, weil sie dem Antragsteller im Interesse der Wahrheitsfindung die Möglichkeit sichern soll, die für die Ablehnung seines Begehrens maßgebend gewesenen Erwägungen allenfalls auf geeignete Weise auszuräumen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-08 15 Os 2/88 TE OGH 1988-09-13 15 Os 99/88 Veröff: EvBl 1989/52 S 179 TE OGH 1988-10-18 15 Os 128/88 Beisatz: Eine Formverletzung dieser Art wäre nur dann unbeachtlich, wenn aus einer im Urteil nachgeholten Begründung unzweifelhaft erkennbar wäre, dass sie keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). (T1)Beisatz: Eine Formverletzung dieser Art wäre nur dann unbeachtlich, wenn aus einer im Urteil nachgeholten Begründung unzweifelhaft erkennbar wäre, dass sie keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). (T1) TE OGH 1997-02-18 14 Os 4/97 Vgl auch TE OGH 1999-01-13 13 Os 178/98 Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassung einer zureichenden Begründung für die Ablehnung des (Alibi-)Beweisantrages. (T2) TE OGH 2005-12-14 14 Os 129/05k Auch; Beisatz: Die Anordnung zur sofortigen Verkündung der Entscheidungsgründe trägt zwei Anliegen des Gesetzes Rechnung: Einerseits wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung nicht erst im Nachhinein reflektiert wird. Andererseits trägt die Darlegung der Gründe noch vor Urteilsfällung dazu bei, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. (T3) TE OGH 2006-12-20 13 Os 104/06b Auch; Beisatz: Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Anträge missachtet, kann zwar deren Einhaltung mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts maßgeblichen Gründe gleichzeitig verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden, und es kann die Missachtung eines derartigen Begehrens mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft werden. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam. § 281 Abs 1 Z 4 StPO stellt nämlich auf das Zwischenerkenntnis selbst oder dessen Unterlassung, nicht aber auf die Gründe für das Zwischenerkenntnis oder dessen Unterlassung ab. So wird einerseits in verfahrensbeschleunigender Weise (vgl Art 6 Abs 1 MRK) verhindert, dass beantragte Beweisaufnahmen wegen der Möglichkeit eines Begründungsfehlers - obwohl unerheblich - zeitaufwändig veranstaltet werden, andererseits sichergestellt, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge (aus der Sicht des Erstgerichtes; § 3 StPO) aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können (WK-StPO § 281 Rz 315 f, 318). (T4)Auch; Beisatz: Wenn das Gericht eine der Vorschriften des Paragraph 238, StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Anträge missachtet, kann zwar deren Einhaltung mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts maßgeblichen Gründe gleichzeitig verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden, und es kann die Missachtung eines derartigen Begehrens mit Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft werden. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO stellt nämlich auf das Zwischenerkenntnis selbst oder dessen Unterlassung, nicht aber auf die Gründe für das Zwischenerkenntnis oder dessen Unterlassung ab. So wird einerseits in verfahrensbeschleunigender Weise vergleiche Artikel 6, Absatz eins, MRK) verhindert, dass beantragte Beweisaufnahmen wegen der Möglichkeit eines Begründungsfehlers - obwohl unerheblich - zeitaufwändig veranstaltet werden, andererseits sichergestellt, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge (aus der Sicht des Erstgerichtes; Paragraph 3, StPO) aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können (WK-StPO Paragraph 281, Rz 315 f, 318). (T4) TE OGH 2007-12-13 12 Os 147/07w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2024-11-05 14 Os 14/24a vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098221
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.