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{'item': '12Os111/87; 15Os87/94; 13Os59/97; 13Os91/97; 11Os109/97; 13Os107/00; 11Os114/00; 13Os61/01; 15Os83/02; 12Os68/05z; 15Os98/07m; 12Os118/07f;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087874 Entscheidungsdatum26.04.2023 Geschäftszahl12Os111/87; 15Os87/94; 13Os59/97; 13Os91/97; 11Os109/97; 13Os107/00; 11Os114/00; 13Os61/01; 15Os83/02; 12Os68/05z; 15Os98/07m; 12Os118/07f; 12Os146/07y; 11Os132/08h; 14Os33/10z; 15Os117/11m; 11Os125/18v; 12Os21/23i NormSGG nF §12 Abs1 IC SMG §28 Abs1 A SMG §28 Abs2 A SMG §28b RechtssatzVerschiedene Suchtgifte, mit denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens in einer dem § 12 Abs 1 SGG nF entsprechenden Weise verfahren wurde, sind zusammenzurechnen, weil es nach § 12 Abs 1 SGG nF, nur darauf ankommt, ob die einzelnen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen. Danach ist eine Aufspaltung in ein Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG nF (in Ansehung von Cannabisharz und Cannabiskraut) einerseits und in ein Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG nF (betreffend zwei Gramm Kokain) andererseits verfehlt.Verschiedene Suchtgifte, mit denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens in einer dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF entsprechenden Weise verfahren wurde, sind zusammenzurechnen, weil es nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF, nur darauf ankommt, ob die einzelnen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen. Danach ist eine Aufspaltung in ein Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF (in Ansehung von Cannabisharz und Cannabiskraut) einerseits und in ein Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG nF (betreffend zwei Gramm Kokain) andererseits verfehlt. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-10 12 Os 111/87 Veröff: EvBl 1988/127 S 602 TE OGH 1994-07-13 15 Os 87/94 Vgl auch; Beisatz: Jedoch kein Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) für den Angeklagten. (T1)Vgl auch; Beisatz: Jedoch kein Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) für den Angeklagten. (T1) TE OGH 1997-05-21 13 Os 59/97 Vgl auch TE OGH 1997-08-20 13 Os 91/97 Vgl auch; nur: Verschiedene Suchtgifte, mit denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens in einer dem § 12 Abs 1 SGG nF entsprechenden Weise verfahren wurde, sind zusammenzurechnen, weil es nach § 12 Abs 1 SGG nF, nur darauf ankommt, ob die einzelnen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen. (T2)Vgl auch; nur: Verschiedene Suchtgifte, mit denen im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens in einer dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF entsprechenden Weise verfahren wurde, sind zusammenzurechnen, weil es nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF, nur darauf ankommt, ob die einzelnen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen. (T2) TE OGH 1997-11-11 11 Os 109/97 Vgl auch TE OGH 2000-10-11 13 Os 107/00 nur T2 TE OGH 2000-11-21 11 Os 114/00 Vgl auch; nur T2 TE OGH 2001-06-27 13 Os 61/01 Vgl auch; nur T2 TE OGH 2002-08-22 15 Os 83/02 Auch; nur T2; Beisatz: Denn auch in einem solchen Fall wird das durch die Suchtgift-Grenzmengenverordnung für jede einzelne dort aufgezählte Substanz determinierte, strafbestimmend erhöhte Gefährdungspotential in Summe erreicht. Daher ist im Hinblick auf die einzelnen Suchtgiftquantitäten jener Prozentanteil zu errechnen, mit dem diese Substanz die jeweilige Grenzmenge erreicht; die Anteile sind sodann zu addieren. (T3) TE OGH 2005-09-15 12 Os 68/05z Vgl auch TE OGH 2007-09-06 15 Os 98/07m Auch; Beis wie T3; Beisatz: Verschiedene Suchtgifte sind bei einheitlichem Tatgeschehen zusammenzurechnen. (T4); Beisatz: Es kommt darauf an, dass die verschiedenen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das gemäß § 28 Abs 6 SMG maßgebliche Gefährdungspotential durch eine einzige Wirkstoffmenge oder aber durch die Summe mehrerer Reinsubstanzen erreicht wird. Es ist daher im Hinblick auf die einzelnen Suchtgiftquantitäten jener Prozentanteil zu ermitteln, mit dem diese Substanz die jeweilige Grenzmenge erreicht; sodann sind die Anteile zu addieren. (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Verschiedene Suchtgifte sind bei einheitlichem Tatgeschehen zusammenzurechnen. (T4); Beisatz: Es kommt darauf an, dass die verschiedenen Suchtgifte insgesamt eine große Menge darstellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das gemäß Paragraph 28, Absatz 6, SMG maßgebliche Gefährdungspotential durch eine einzige Wirkstoffmenge oder aber durch die Summe mehrerer Reinsubstanzen erreicht wird. Es ist daher im Hinblick auf die einzelnen Suchtgiftquantitäten jener Prozentanteil zu ermitteln, mit dem diese Substanz die jeweilige Grenzmenge erreicht; sodann sind die Anteile zu addieren. (T5) TE OGH 2007-10-18 12 Os 118/07f Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Bem: Siehe RS0116676. (T6) TE OGH 2007-12-13 12 Os 146/07y Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2008-10-21 11 Os 132/08h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-04-13 14 Os 33/10z Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-12-14 15 Os 117/11m Vgl auch TE OGH 2019-01-29 11 Os 125/18v Auch TE OGH 2023-04-26 12 Os 21/23i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087874

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.