2Ob533/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.03.1988 Geschäftszahl2Ob533/88; 4Ob565/94; 5Ob528/95; 1Ob294/99p NormAußStrG §235 Abs1;
ZPO §240 Abs3 CIIe;
ZPO §477 Abs1 Z6 D6;
RechtssatzDie Überweisungsvorschrift des § 235 Abs 1 AußStrG enthält Anordnungen über die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit, deren Verletzung Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO bewirkt und die daher im Sinne des § 240 Abs 3 ZPO jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen sind.Die Überweisungsvorschrift des Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG enthält Anordnungen über die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit, deren Verletzung Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO bewirkt und die daher im Sinne des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
EntscheidungstexteTE OGH 1988/03/15 2 Ob 533/88 Veröff: EvBl 1988/101 S 464 TE OGH 1994/12/19 4 Ob 565/94 TE OGH 1995/09/26 5 Ob 528/95 Vgl auch; Beisatz: Ein Überweisungsantrag (oder auch nur die Anregung, von Amts wegen im Sinne des § 235 AußStrG vorzugehen) kann in jeder Lage des Verfahrens gestellt werden (§ 235 Abs 2 AußStrG in Verbindung mit § 44 Abs 1 JN). Er fällt damit nicht unter das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 oder § 504 Abs 2 ZPO. (T1) Vgl auch; Beisatz: Ein Überweisungsantrag (oder auch nur die Anregung, von Amts wegen im Sinne des Paragraph 235, AußStrG vorzugehen) kann in jeder Lage des Verfahrens gestellt werden (Paragraph 235, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, JN). Er fällt damit nicht unter das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, oder Paragraph 504, Absatz 2, ZPO. (T1) TE OGH 2000/01/25 1 Ob 294/99p RechtssatznummerRS0008545