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4Ob20/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.03.1988 Geschäftszahl4Ob20/88; 4Ob161/89; 4Ob1018/91; 4Ob95/91; 4Ob2286/96x; 4Ob175/00i NormUrhG §1; UrhG §78; ZPO §502 Abs1 HIII3; RechtssatzWegen der Eigenart der Persönlichkeitsrechte, zu denen der im UrhG geregelte Bildnisschutz gehört, kann auf diesem Gebiet - ebenso wie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des sich mit diesem überschneidenden Immaterialgüterrechtes - eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des OGH entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich daraus aber noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl 1984,48 und 104 uva). EntscheidungstexteTE OGH 1988/03/15 4 Ob 20/88 Veröff: SZ 61/58 = MR 1988,52 (M. Walter) = ÖBl 1988,162 TE OGH 1990/01/30 4 Ob 161/89 Beisatz: § 78 Abs 1 UrhG enthält durch sein Abstellen auf "berechtigte Interessen des Abgebildeten" eine Generalklausel, die als "ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab" keine Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetz heraus zuläßt, sondern jeweils eine sachliche Lösung unter Heranziehung der Wertungsmaßstäbe der gesamten Rechtsordnung verlangt. (T1) Veröff: MR 1990,224 (M. Walter) Beisatz: Paragraph 78, Absatz eins, UrhG enthält durch sein Abstellen auf "berechtigte Interessen des Abgebildeten" eine Generalklausel, die als "ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab" keine Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetz heraus zuläßt, sondern jeweils eine sachliche Lösung unter Heranziehung der Wertungsmaßstäbe der gesamten Rechtsordnung verlangt. (T1) Veröff: MR 1990,224 (M. Walter) TE OGH 1991/05/07 4 Ob 1018/91 Vgl auch; Beisatz: Im Urheberrecht bedarf insbesondere der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG einer solchen Konkretisierung; das gleiche gilt für die Frage, ob eine schöpferische Gestaltung auf dem Gebiet der bildenden Kunst mit dem erforderlichen Maß an Originalität verbunden ist und damit eine entsprechende Werkhöhe hat. (T2) Vgl auch; Beisatz: Im Urheberrecht bedarf insbesondere der Begriff des "Werkes" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG einer solchen Konkretisierung; das gleiche gilt für die Frage, ob eine schöpferische Gestaltung auf dem Gebiet der bildenden Kunst mit dem erforderlichen Maß an Originalität verbunden ist und damit eine entsprechende Werkhöhe hat. (T2) TE OGH 1991/11/05 4 Ob 95/91 Vgl auch; Beisatz: Le Corbusier-chaise-longue. (T3) Veröff: GRURInt 1992,674 = MR 1992,27 (Walter) TE OGH 1996/10/15 4 Ob 2286/96x Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Sachverhalten besteht, die mit dem nun zu beurteilenden vergleichbar sind, das Rekurs(Berufungs-)gericht dieser Rechtsprechung gefolgt ist und in seiner Auffassung eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden kann. (T4) Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung des Bildnisschutzes nach Paragraph 78, UrhG liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Sachverhalten besteht, die mit dem nun zu beurteilenden vergleichbar sind, das Rekurs(Berufungs-)gericht dieser Rechtsprechung gefolgt ist und in seiner Auffassung eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden kann. (T4) TE OGH 2000/07/18 4 Ob 175/00i Vgl; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0076305

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.