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{'item': ['4Ob330/86', '4Ob79/90', '4Ob117/90', '4Ob87/91', '4Ob559/94', '4Ob44/95', '4Ob74/95', '4Ob2008/96i', '4Ob2374/96p', '4Ob2276/96a', '4Ob250/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077931 Entscheidungsdatum15.03.1988 Geschäftszahl4Ob330/86; 4Ob79/90; 4Ob117/90; 4Ob87/91; 4Ob559/94; 4Ob44/95; 4Ob74/95; 4Ob2008/96i; 4Ob2374/96p; 4Ob2276/96a; 4Ob250/98p; 4Ob20/99s; 4Ob147/99t; 4Ob144/99a; 4Ob143/99d; 4Ob253/99f; 4Ob112/01a; 4Ob4/03x; 4Ob170/06p; 4Ob173/06d; 4Ob245/06t; 4Ob29/07d; 4Ob225/07b; 4Ob27/08m; 4Ob37/08g; 4Ob223/08k; 4Ob14/10b; 4Ob123/10g; 4Ob121/10p; 4Ob34/15a NormUWG §1 C2; UWG §1 Abs1 Z1 E; UWG §1 Abs1 Z1 D5a RechtssatzEine Verletzung wertneutraler Vorschriften verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn dem Beklagten eine subjektiv vorwerfbare, von Wettbewerbsabsicht getragene Missachtung solcher Bestimmungen zur Last fällt. Es ist in jedem Fall sittenwidrig, wenn sich ein Unternehmer durch Missachtung von Bindungen, die für alle gelten, zu Lasten seiner gesetzestreuen Konkurrenten einen nicht durch Leistung legitimierten Vorsprung verschafft. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-15 4 Ob 330/86 TE OGH 1990-05-30 4 Ob 79/90 Veröff: MR 1990,196 = ÖBl 1991,67 TE OGH 1990-09-18 4 Ob 117/90 Vgl auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Feststellungen darüber, ob sich der Beklagte dauernd und planmäßig über gewerberechtliche Vorschriften hinweggesetzt hat, sind daher nicht erforderlich. (T1) Veröff: MR 1990,236 = MR 1992,70 (Walter)Vgl auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Feststellungen darüber, ob sich der Beklagte dauernd und planmäßig über gewerberechtliche Vorschriften hinweggesetzt hat, sind daher nicht erforderlich. (T1) Veröff: MR 1990,236 = MR 1992,70 (Walter) TE OGH 1991-10-08 4 Ob 87/91 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1994-10-04 4 Ob 559/94 Beisatz: Subjektiv vorwerfbar ist ein solcher Verstoß (unter anderem) dann, wenn eine strittige Frage in der Rechtsprechung geklärt ist. In einem solchen Fall kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, seine Auffassung mit gutem Grund zu vertreten, hier: § 2 StmkElektrizitätswirtschaftsG. (T2)Beisatz: Subjektiv vorwerfbar ist ein solcher Verstoß (unter anderem) dann, wenn eine strittige Frage in der Rechtsprechung geklärt ist. In einem solchen Fall kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, seine Auffassung mit gutem Grund zu vertreten, hier: Paragraph 2, StmkElektrizitätswirtschaftsG. (T2) TE OGH 1995-06-13 4 Ob 44/95 Vgl auch; Beis wie T1 nur: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (T3); Beisatz: Über ein Gesetz setzt sich auch hinweg, wer zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot verstößt, aber ein Verhalten setzt, welches im Ergebnis den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. (T4)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (T3); Beisatz: Über ein Gesetz setzt sich auch hinweg, wer zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot verstößt, aber ein Verhalten setzt, welches im Ergebnis den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. (T4) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 74/95 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nicht subjektiv vorwerfbar ist (zum Beispiel) eine Gesetzesverletzung, die auf einem Versehen beruht und der kein Organisationsmangel zugrundeliegt. (T5) TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2008/96i Auch; nur: Eine Verletzung wertneutraler Vorschriften verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn dem Beklagten eine subjektiv vorwerfbare, von Wettbewerbsabsicht getragene Missachtung solcher Bestimmungen zur Last fällt. (T6); Beis wie T3 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2374/96p Auch; nur T6; Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zu 4 Ob 2008/96i. (T7) TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2276/96a Auch; nur T6; Beis wie T3 TE OGH 1998-10-20 4 Ob 250/98p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1999-02-04 4 Ob 20/99s Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Einen nach § 1 UWG verpönten sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung können nur solche Rechtsbrüche bewirken, die den Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreisen zu beeinflussen geeignet sind. Eine solche Eignung fehlt bei einem Verstoß gegen Vorschriften über die Gestaltung von Gebrauchsinformationen regelmäßig, wenn diese Beilagen dem Arzneimittel beigepackt und damit für den Erwerber erst nach Abschluss des Kaufes zugänglich sind. (T8)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Einen nach Paragraph eins, UWG verpönten sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung können nur solche Rechtsbrüche bewirken, die den Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreisen zu beeinflussen geeignet sind. Eine solche Eignung fehlt bei einem Verstoß gegen Vorschriften über die Gestaltung von Gebrauchsinformationen regelmäßig, wenn diese Beilagen dem Arzneimittel beigepackt und damit für den Erwerber erst nach Abschluss des Kaufes zugänglich sind. (T8) TE OGH 1999-06-01 4 Ob 147/99t Vgl; Beis wie T8 TE OGH 1999-05-18 4 Ob 144/99a Vgl; Beis wie T8 TE OGH 1999-06-01 4 Ob 143/99d Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 1999-09-28 4 Ob 253/99f Auch; nur T6 TE OGH 2001-05-14 4 Ob 112/01a Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Arbeitnehmerschutzvorschriften. (T9) TE OGH 2003-01-21 4 Ob 4/03x Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-10-17 4 Ob 170/06p Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage wegen Verletzung der Sonntagsruhebestimmung im Bäckereiarbeiter/innengesetz - „Backwarenauslieferung I". (T10) TE OGH 2006-10-17 4 Ob 173/06d Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage wegen Verletzung der Wochenend- und Feiertagsruhebestimmungen im Bäckereiarbeiter/innengesetz - „Backwarenauslieferung II". (T11) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 245/06t TE OGH 2007-04-23 4 Ob 29/07d Auch; Beisatz: Ein solcher Rechtsbruch kann auch in der Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften liegen. (T12); Beisatz: Die auf das Kriterium der Vertretbarkeit abstellende Rechtsprechung deckt nicht den Versuch, einen offenkundigen Gesetzesverstoß nachträglich mit spitzfindigen Argumenten zu rechtfertigen. (T13); Veröff: SZ 2007/61 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T14); Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. Eine auf das Erlangen eines Wettbewerbsvorsprungs gerichtete Absicht ist demgegenüber nicht (mehr) zu verlangen. (T15); Veröff: SZ 2008/32 TE OGH 2008-04-08 4 Ob 27/08m Beis wie T13; Beis wie T15 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 37/08g Auch; Beis wie T15 TE OGH 2009-02-24 4 Ob 223/08k Beis wie T13 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 14/10b Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 123/10g Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Ladenöffnungszeiten: § 5 Abs 2 ÖZG 2003; § 7 Abs 1 Z 2 sbg ÖZ‑VO 2008. (T16)Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Ladenöffnungszeiten: Paragraph 5, Absatz 2, ÖZG 2003; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, sbg ÖZ‑VO 2008. (T16) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 121/10p Vgl auch; Beisatz: Hier: Sozialversicherungsrechtlicher Gesamtvertrag. (T17); Beisatz: Gesamtverträge sollen eine Gleichbehandlung der Vertragspartner der Sozialversicherungsträger sicherstellen. Soweit sie nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern und ihren Vertragspartnern regeln, sondern auch deren Verhalten gegenüber Patienten (Kunden) erfassen, begründen sie einen rechtlichen Rahmen für das Handeln der Vertragspartner im zwischen ihnen bestehenden Wettbewerb. (T18) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 34/15a Beis wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077931

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.