OGH Rechtssatz RS0020787 (5Ob19/88)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020787 Entscheidungsdatum15.03.1988 Geschäftszahl5Ob19/88; 1Ob64/20y NormABGB §1104; MRG §7 RechtssatzKann der durch Zufall unbrauchbar gewordene Mietgegenstand mangels ausreichender Versicherungsleistung nicht zur Gänze wiederhergestellt werden, so ist Teilherstellung geboten, jedoch nur insoweit, als es vom Standpunkt der Brauchbarkeit vernünftig erscheint.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-15 5 Ob 19/88 Veröff: ImmZ 1988,312 = SZ 61/60 TE OGH 2020-07-22 1 Ob 64/20y Beisatz: Vgl auch 5 Ob 304/05z. (T1) Beisatz: Zur Frage, inwieweit bei einer unzureichenden Versicherungsleistung eine zumindest teilweise Wiederherstellung des Mietobjekts zu erfolgen hat.(T2) Beisatz: Hier: Möglichkeit der (teilweisen) Wiederherstellung des vollständig abgebrannten Wohnhauses unter Schaffung einer verkleinerten Wohneinheit des Mieters. Abweisung des Feststellungsbegehrens, dass das Mietverhältnis mangels (jedweder) Wiederherstellungspflicht des Vermieters erloschen ist. (T3) Anm.: Mit historischer Betrachtung des § 7 Abs 1 MRG als Nachfolgebestimmung des § 10 MG und mit eingehender Darstellung der bisherigen Judikatur und Literatur.(T4)Anmerkung, Mit historischer Betrachtung des Paragraph 7, Absatz eins, MRG als Nachfolgebestimmung des Paragraph 10, MG und mit eingehender Darstellung der bisherigen Judikatur und Literatur.(T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020787