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8Ob84/87; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 5Ob138/09v; 6Ob212/09h; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016931 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl8Ob84/87; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 5Ob138/09v; 6Ob212/09h; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 2Ob215/10x; 1Ob210/12g; 2Ob20/14a; 3Ob109/14x; 7Ob73/15h; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 1Ob57/18s; 1Ob201/20w; 2Ob109/21z; 5Ob169/22x; 1Ob47/23b; 4Ob207/22b; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a; 4Ob102/23p; 9Ob116/24k; 3Ob45/25a; 9ObA15/26k; 7Ob111/25m NormABGB §879 Abs3 RechtssatzDas Wort "festlegen" soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben. Daraus ergibt sich, dass nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung möglichst eng zu verstehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-15 8 Ob 84/87 Veröff: ZVR 1989/15 S 22 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 146/99p Auch TE OGH 2004-08-18 4 Ob 112/04f Veröff: SZ 2004/125 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a TE OGH 2008-08-07 6 Ob 253/07k Beisatz: Der Begriff der „Hauptleistung" ist nach herrschender Meinung eng zu verstehen. Damit sind etwa die in § 885 ABGB genannten „Hauptpunkte" gemeint, also diejenigen Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (§ 869 ABGB) zustandekommt. Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des § 879 Abs 3 ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. (T1)Beisatz: Der Begriff der „Hauptleistung" ist nach herrschender Meinung eng zu verstehen. Damit sind etwa die in Paragraph 885, ABGB genannten „Hauptpunkte" gemeint, also diejenigen Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (Paragraph 869, ABGB) zustandekommt. Es sind damit aber nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. (T1) Beisatz: Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. (T2) TE OGH 2009-04-16 2 Ob 137/08y nur: Das Wort "festlegen" soll ausdrücken, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint ist. (T3) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T4) TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-13 5 Ob 138/09v Bem: Hier: Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen. (T5) Veröff: SZ 2009/139 TE OGH 2009-12-17 6 Ob 212/09h Bem: Hier: Die AGB-Klausel in einem Bürgschaftsformular eines Kreditunternehmens mit dem Inhalt: „Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind ...". (T6) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 266/09g Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Dauerrabattnachzahlungsvereinbarung, wonach der Versicherer den dem Versicherungsnehmer auf die Prämie gewährten Dauerrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückverlangen kann, betrifft Nebenbestimmungen und unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (zu deren Ergebnis siehe RS0126072). (T7) Veröff: SZ 2010/39Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Dauerrabattnachzahlungsvereinbarung, wonach der Versicherer den dem Versicherungsnehmer auf die Prämie gewährten Dauerrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückverlangen kann, betrifft Nebenbestimmungen und unterliegt daher der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (zu deren Ergebnis siehe RS0126072). (T7) Veröff: SZ 2010/39 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 100/10i Vgl auch TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p Auch; Beisatz: Was eine Haupt‑ bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. (T8) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T9)Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T9) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i Auch; nur: Nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle entzogen und der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen. (T10) Beis wie T2 nur: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen sind nicht der Inhaltskontrolle entzogen. (T11) Beisatz: Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. (T12) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch; nur T10; Vgl Beis wie T12; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ ist als Vereinbarung von Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. (T13)Auch; nur T10; Vgl Beis wie T12; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ ist als Vereinbarung von Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt. (T13) Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 210/12g Vgl; nur T3 TE OGH 2014-12-18 2 Ob 20/14a Auch; Beis wie T12 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 109/14x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Regeln die Klauseln die Bedingungen für eine Stundung des Seminarpreises sowie dessen Fälligkeit, betreffen diese die Modalitäten der Leistungserbringung, sodass sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen sind. (T14)Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Regeln die Klauseln die Bedingungen für eine Stundung des Seminarpreises sowie dessen Fälligkeit, betreffen diese die Modalitäten der Leistungserbringung, sodass sie der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht entzogen sind. (T14) TE OGH 2017-08-24 4 Ob 110/17f Auch; Beisatz: Die im Darlehnsvertrag enthaltene qualifizierte Nachrangklausel bildet ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist. Die qualifizierte Nachrangklausel schränkt nicht bloß das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus), sondern sie schafft einen eigenen Vertragstypus. (T15)Auch; Beisatz: Die im Darlehnsvertrag enthaltene qualifizierte Nachrangklausel bildet ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entzogen ist. Die qualifizierte Nachrangklausel schränkt nicht bloß das Versprechen des Darlehensnehmers auf Zahlung vereinbarter Zinsen und auf Rückzahlung des Kapitals für bestimmte Fälle ein (und höhlt sie damit aus), sondern sie schafft einen eigenen Vertragstypus. (T15) TE OGH 2017-08-24 4 Ob 143/17h Auch TE OGH 2018-02-21 3 Ob 148/17m Auch TE OGH 2018-05-29 1 Ob 57/18s Beis wie T2 TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T16) TE OGH 2021-08-05 2 Ob 109/21z TE OGH 2023-04-18 5 Ob 169/22x Beisatz: Hier: Servicepauschale Fitnesscenter (T17) TE OGH 2023-04-25 1 Ob 47/23b Beisatz nur wie T2 TE OGH 2023-04-25 4 Ob 207/22b Beisatz: Hier: Entgelte bei Rücktausch bzw für das Bereithalten iZm Prepaidkarten / Wertkarten. (T18) TE OGH 2023-06-22 10 Ob 60/22d vgl TE OGH 2023-06-22 10 Ob 64/22t vgl TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz wie T1: Zur Überwälzung von Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten in Mietverhältnissen im Teilanwendungsbereich (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG) (T19)Beisatz wie T1: Zur Überwälzung von Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten in Mietverhältnissen im Teilanwendungsbereich (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG) (T19) Beisatz: Der vereinbarte Gebrauchszustand des Mietobjekts gehört nicht zu den Hauptpunkten (§1094 ABGB), damit ein Bestandvertrag zustande kommt. (T20) TE OGH 2024-03-22 8 Ob 6/24a Beisatz: Zur Kontrollunterworfenheit von Wertsicherungsvereinbarungen in Bestandverträgen. (T21) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p vgl TE OGH 2025-02-13 9 Ob 116/24k Beisatz wie T2; Beisatz wie T11 Beisatz: Bei einer Servicegebühr, die bei einer Essensbestellung auf einer Lieferplattform anfällt, handelt es sich um das von dem Betreiber der Plattform dem Kunden verrechnete Entgelt für ihre (Haupt-)Leistung, nämlich die Vermittlung des Vertrags zwischen dem Partnerbetrieb und dem Kunden unter Verwendung der dafür zur Verfügung gestellten Plattform. (T22) TE OGH 2025-07-23 3 Ob 45/25a TE OGH 2026-03-18 9 ObA 15/26k Beisatz wie T2 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016931

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.