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OGH Rechtssatz RS0010573 (1Ob1/88)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010573 Entscheidungsdatum16.03.1988 Geschäftszahl1Ob1/88; 1Ob21/90; 1Ob19/93; 1Ob620/94; 5Ob3/99y; 10Ob33/00a; 1Ob132/07d; 2Ob216/08s; 4Ob233/18w; 5Ob21/19b NormABGB §364 A; ABGB §364a RechtssatzMuss erfahrungsgemäß eine Unterlassungsklage gegen gefährliche Tätigkeiten auf dem Grund des Nachbarn zu spät kommen, befindet sich der vor einer Einwirkung Betroffene in einer ähnlichen Situation wie derjenige, dem eine Unterlassungsklage verwehrt ist, so dass eine analoge Anwendung des § 364a ABGB gerechtfertigt ist.Muss erfahrungsgemäß eine Unterlassungsklage gegen gefährliche Tätigkeiten auf dem Grund des Nachbarn zu spät kommen, befindet sich der vor einer Einwirkung Betroffene in einer ähnlichen Situation wie derjenige, dem eine Unterlassungsklage verwehrt ist, so dass eine analoge Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB gerechtfertigt ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-16 1 Ob 1/88 Veröff: SZ 61/61 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 21/90 Veröff: SZ 63/185 = EvBl 1991/15 S 100 = JBl 1991,110 = ecolex 1991,81 (Wilhelm) TE OGH 1993-11-17 1 Ob 19/93 Veröff: SZ 66/147 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Auch; Beisatz: Auch in solchen Fällen ist die Abwehr zwar nicht rechtlich, etwa nach § 340 ABGB, aber faktisch derart erschwert, dass der Nachbar die bauliche Maßnahme praktisch hinnehmen muss. (T1) Auch; Beisatz: Auch in solchen Fällen ist die Abwehr zwar nicht rechtlich, etwa nach Paragraph 340, ABGB, aber faktisch derart erschwert, dass der Nachbar die bauliche Maßnahme praktisch hinnehmen muss. (T1) Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1999-01-26 5 Ob 3/99y Vgl TE OGH 2000-05-02 10 Ob 33/00a Auch TE OGH 2007-11-29 1 Ob 132/07d Auch TE OGH 2009-03-25 2 Ob 216/08s Auch TE OGH 2019-01-29 4 Ob 233/18w Auch; Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T2) TE OGH 2019-06-13 5 Ob 21/19b Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010573

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.