← Österreich

{'item': ['1Ob1/88', '7Ob573/92', '1Ob620/94', '7Ob103/98t', '1Ob221/98a', '5Ob130/00d', '1Ob15/02s', '1Ob127/04i', '5Ob163/08v', '3Ob95/11h', '8Ob100

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010703 Entscheidungsdatum16.03.1988 Geschäftszahl1Ob1/88; 7Ob573/92; 1Ob620/94; 7Ob103/98t; 1Ob221/98a; 5Ob130/00d; 1Ob15/02s; 1Ob127/04i; 5Ob163/08v; 3Ob95/11h; 8Ob100/11f; 3Ob132/14d; 5Ob164/15a; 4Ob123/16s; 2Ob1/19i NormABGB §364b RechtssatzZweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. Als solcher Eingriff ist es anzusehen, wenn durch Veränderungen der Bodenbeschaffenheit durch den Oberlieger die Strömungsverhältnisse im Boden zum Nachteil des Unterliegers verändert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-16 1 Ob 1/88 Veröff: SZ 61/61 TE OGH 1992-07-30 7 Ob 573/92 nur: Zweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. (T1); Beisatz: Die allfällige Ortsüblichkeit spielt bei Ansprüchen nach § 364b ABGB keine Rolle. (T2)nur: Zweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. (T1); Beisatz: Die allfällige Ortsüblichkeit spielt bei Ansprüchen nach Paragraph 364 b, ABGB keine Rolle. (T2) TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Beis wie T1; Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1998-07-13 7 Ob 103/98t nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-06-29 1 Ob 221/98a nur T1 TE OGH 2000-12-12 5 Ob 130/00d nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die normative Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Vertiefung des Nachbargrundstücks jedenfalls unzulässig ist, dass solche Einwirkungen immer das nach § 364 Abs 2 ABGB zu duldende Maß überschreiten. (T3)nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die normative Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Vertiefung des Nachbargrundstücks jedenfalls unzulässig ist, dass solche Einwirkungen immer das nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu duldende Maß überschreiten. (T3) TE OGH 2002-02-26 1 Ob 15/02s TE OGH 2005-06-24 1 Ob 127/04i nur T1 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 163/08v Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die normative Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Vertiefung des Nachbargrundstücks jedenfalls unzulässig ist, ohne dass solche Einwirkungen das nach § 364 Abs 2 ABGB zu duldende Maß überschreiten müssen. (T4); Beisatz: Eine „Vertiefung" im Sinn des § 364b ABGB setzt immer menschliche Einwirkung im weitesten Sinn voraus. (T5); Veröff: SZ 2008/155Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die normative Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Vertiefung des Nachbargrundstücks jedenfalls unzulässig ist, ohne dass solche Einwirkungen das nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu duldende Maß überschreiten müssen. (T4); Beisatz: Eine „Vertiefung" im Sinn des Paragraph 364 b, ABGB setzt immer menschliche Einwirkung im weitesten Sinn voraus. (T5); Veröff: SZ 2008/155 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 95/11h nur T1 TE OGH 2011-10-24 8 Ob 100/11f Auch; nur T1; Beisatz: Auch Beeinträchtigungen an einem Grenzzaun und überhaupt an jeder Anlage auf dem Nachbargrundstück fallen in den Schutzbereich des § 364d ABGB. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Auch Beeinträchtigungen an einem Grenzzaun und überhaupt an jeder Anlage auf dem Nachbargrundstück fallen in den Schutzbereich des Paragraph 364 d, ABGB. (T6) TE OGH 2014-08-21 3 Ob 132/14d Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2016-02-23 5 Ob 164/15a Auch TE OGH 2016-10-25 4 Ob 123/16s Auch TE OGH 2019-07-25 2 Ob 1/19i nur T1; Beisatz: Erfasst ist auch das Aufführen eines Baues oder das Ablagern von Material, das durch Erhöhung des Erddrucks zu Auswirkungen auf dem Nachbargrund führt. (T7) Veröff: SZ 2019/70 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010703

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.