RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050027 Entscheidungsdatum16.03.1988 Geschäftszahl1Ob4/88; 1Ob337/98k; 1Ob251/03y; 2Ob75/06b; 2Ob38/08i; 1Ob90/08d; 1Ob259/08g; 1Ob80/21b NormAHG §1 Cd6; AHG §1 F; ASVG §175 Abs4; ASVG §335 Abs3 RechtssatzDer Haftungsausschluss nach dieser Gesetzesstelle kommt dem Rechtsträger Bund bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches aus einem Verhalten eines Lehrers auch dann zugute, wenn nicht der Bund, sondern eine andere Körperschaft gesetzlicher Schulerhalter ist. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-16 1 Ob 4/88 Veröff: SZ 61/62 = JBl 1988,521 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 337/98k Vgl TE OGH 2003-11-18 1 Ob 251/03y Auch TE OGH 2006-10-19 2 Ob 75/06b Vgl; Beisatz: Die Haftungsbeschränkung kommt stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand - Versicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG besteht. (Hier: Auch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH genießt das Haftungsprivileg. (T1); Veröff: SZ 2006/159Vgl; Beisatz: Die Haftungsbeschränkung kommt stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand - Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG besteht. (Hier: Auch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH genießt das Haftungsprivileg. (T1); Veröff: SZ 2006/159 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 38/08i Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/75 TE OGH 2008-10-21 1 Ob 90/08d Auch; Beis wie T1 nur: Die Haftungsbeschränkung kommt stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand - Versicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG besteht. (T2)Auch; Beis wie T1 nur: Die Haftungsbeschränkung kommt stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand - Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG besteht. (T2) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 259/08g Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Haftungsbeschränkung kommt stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den Versicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG besteht. (T3); Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T4); Bem: Siehe auch RS0124561. (T5); Veröff: SZ 2009/14Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Haftungsbeschränkung kommt stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG besteht. (T3); Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 4, ASVG bejaht. (T4); Bem: Siehe auch RS0124561. (T5); Veröff: SZ 2009/14 TE OGH 2021-05-18 1 Ob 80/21b Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050027
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.