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Europaius

9ObA197/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.03.1988 Geschäftszahl9ObA197/87 NormArbVG §34;

ArbVG §60;

ArbVG §62;

RechtssatzAuch wenn einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines einheitlichen Handelsbetriebes keine eigene Betriebseigenschaft zukommt, hat dies auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer der gewählten Betriebsräte mangels Vorliegens eines Endigungsgrundes im Sinne des § 62 ArbVG keinen Einfluß.Auch wenn einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines einheitlichen Handelsbetriebes keine eigene Betriebseigenschaft zukommt, hat dies auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer der gewählten Betriebsräte mangels Vorliegens eines Endigungsgrundes im Sinne des Paragraph 62, ArbVG keinen Einfluß.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/03/16 9 ObA 197/87 Veröff: SZ 61/65 = WBl 1988,307 = DRdA 1990,291 (Harrer) RechtssatznummerRS0051062

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