RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082872 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl5Ob32/87; 5Ob1/92; 5Ob2220/96y; 5Ob298/98d; 5Ob287/98m; 5Ob73/99t; 5Ob181/99z; 5Ob52/00h; 5Ob160/01t; 5Ob173/01d; 5Ob100/02w; 5Ob226/07g; 5Ob290/07v; 5Ob29/08p; 5Ob190/10t; 5Ob200/12s; 5Ob228/13k; 5Ob225/14w; 5Ob4/17z; 5Ob179/17k; 5Ob225/18a; 5Ob94/23v; 5Ob79/25s NormWEG 1975 §1 Abs1 WEG 1975 §1 Abs2 WEG 1975 §3 WEG 1975 §5 WEG 1975 §26 Abs1 Z1 WEG 2002 §9 Abs2 WEG 2002 §9 Abs3 WEG 2002 §10 WEG 2002 §52 Abs1 Z1 RechtssatzDie Festsetzung der Nutzwerte hat in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, jedoch auf Antrag einzuleitenden Verfahren für alle als Wohnungseinheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung zu geschehen (auch 5 Ob 22/85). EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-22 5 Ob 32/87 Veröff: ImmZ 1988,356 = MietSlg XL/14 TE OGH 1991-12-17 5 Ob 1/92 Beisatz: Hier: In sinngemäßer Anwendung auch auf Altwohnungseigentum (§ 29 Abs 1 Z 1 WEG). (T1)Beisatz: Hier: In sinngemäßer Anwendung auch auf Altwohnungseigentum (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG). (T1) TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2220/96y Vgl auch; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ist anlässlich der Nutzwertfestsetzung als Vorfrage zu prüfen. (T2) TE OGH 1998-11-24 5 Ob 298/98d Vgl auch; Beisatz: Weil das Gericht nach der rechtlich wirksamen Widmung der Zubehörteile zu den einzelnen Objekten die Nutzwerte festzusetzen hat, und § 37 Abs 3 Z 20 MRG, auf den § 26 Abs 2 WEG verweist, eine Verweisung auf den Rechtsweg ausdrücklich ausschließt, müssen strittige Vorfragen, auch wenn sie für sich im Rechtsweg ausgetragen werden könnten, im Verfahren nach § 26 WEG gelöst werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Weil das Gericht nach der rechtlich wirksamen Widmung der Zubehörteile zu den einzelnen Objekten die Nutzwerte festzusetzen hat, und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 20, MRG, auf den Paragraph 26, Absatz 2, WEG verweist, eine Verweisung auf den Rechtsweg ausdrücklich ausschließt, müssen strittige Vorfragen, auch wenn sie für sich im Rechtsweg ausgetragen werden könnten, im Verfahren nach Paragraph 26, WEG gelöst werden. (T3) TE OGH 1998-11-24 5 Ob 287/98m Vgl auch; nur: Die Festsetzung der Nutzwerte hat in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren zu geschehen. (T4) TE OGH 1999-03-23 5 Ob 73/99t TE OGH 1999-07-13 5 Ob 181/99z Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist möglich, wenn die Nutzfestsetzung von der wahren materiellen Rechtslage abweicht. Dies kann nur in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgen. (T5)Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist möglich, wenn die Nutzfestsetzung von der wahren materiellen Rechtslage abweicht. Dies kann nur in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erfolgen. (T5) TE OGH 2000-09-26 5 Ob 52/00h Auch TE OGH 2001-09-27 5 Ob 160/01t Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/165 TE OGH 2001-10-09 5 Ob 173/01d Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/170 TE OGH 2002-05-14 5 Ob 100/02w Beisatz: Das Wesen einer solchen Regelungsstreitigkeit ist, dass das Gericht nicht an das Begehren im Antrag gebunden ist, sondern nach Einleitung des Verfahrens in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren für alle als Wohnungseinheit in Betracht kommende Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweils materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung eine Festsetzung der Nutzwerte vorzunehmen hat. (T6) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 226/07g Beis wie T5; Beisatz: Nunmehr § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T7)Beis wie T5; Beisatz: Nunmehr Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002. (T7) Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2008-06-03 5 Ob 290/07v TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p TE OGH 2011-01-24 5 Ob 190/10t Beisatz: Wobei allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt. (T8) Beisatz: Eine Teilnutzwert(neu)festsetzung ist rechtlich unmöglich. (T9) TE OGH 2012-11-20 5 Ob 200/12s Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 228/13k Vgl auch; Beisatz: § 9 Abs 6 WEG normiert die Möglichkeit einer Nutzwertneufestsetzung im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Diese Bestimmung ermöglicht die im Grundbuchsverfahren zu beantragende Änderung der Nutzwerte ohne gerichtliche Neufestsetzung. (T10)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 9, Absatz 6, WEG normiert die Möglichkeit einer Nutzwertneufestsetzung im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Diese Bestimmung ermöglicht die im Grundbuchsverfahren zu beantragende Änderung der Nutzwerte ohne gerichtliche Neufestsetzung. (T10) TE OGH 2015-03-24 5 Ob 225/14w TE OGH 2017-08-29 5 Ob 4/17z Vgl auch TE OGH 2018-05-15 5 Ob 179/17k Vgl auch TE OGH 2019-01-17 5 Ob 225/18a TE OGH 2024-02-19 5 Ob 94/23v TE OGH 2025-08-05 5 Ob 79/25s Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082872
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