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{'item': '5Ob520/88; 5Ob624/89; 7Ob570/95; 10Ob506/96; 6Ob121/02s; 10Ob34/04d; 1Ob200/06b; 9Ob78/08y; 2Ob212/09d; 3Ob11/11f; 7Ob130/10h; 2Ob174/12w; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036478 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl5Ob520/88; 5Ob624/89; 7Ob570/95; 10Ob506/96; 6Ob121/02s; 10Ob34/04d; 1Ob200/06b; 9Ob78/08y; 2Ob212/09d; 3Ob11/11f; 7Ob130/10h; 2Ob174/12w; 1Ob70/13w; 9Ob26/16p; 6Ob107/16b; 5Ob135/18s; 5Ob129/18h; 5Ob250/18b; 5Ob247/18m; 8ObA55/20a; 6Ob115/23i; 6Ob149/24s; 5Ob212/24y; 8Ob24/26a NormZPO §84 IZPO §84 römisch eins ERV 2006 §5 Abs1 Satz2 GOG §89c Abs1 RechtssatzUm bei Rechtsmitteln der Gefahr vorzubeugen, dass durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (etwa durch die bloße schriftliche Behauptung: "Ich erhebe Berufung") eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozess grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Ausführung desselben in eigener Frist auf diesem Umweg doch erreicht wird, darf eine inhaltliche Verbesserung eines "Rechtsmittels" nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-22 5 Ob 520/88 TE OGH 1989-11-07 5 Ob 624/89 Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren (T1) TE OGH 1995-06-28 7 Ob 570/95 Abweichend; Beisatz: Im Außerstreitverfahren sind auch die mit inhaltlichen Mängeln behafteten "leeren" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen; das kann aber bei einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei mangels konkreter Anhaltspunkte regelmäßig nicht angenommen werden. Das völlige Fehlen entsprechender Angaben führt im Außerstreitverfahren unter den genannten Voraussetzungen demnach erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Rechtsmittels. (T2) TE OGH 1996-02-20 10 Ob 506/96 Vgl aber; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T3)Vgl aber; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß Paragraph 176 a, ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T3) TE OGH 2002-06-20 6 Ob 121/02s Auch; Beisatz: Hier hat der Revisionsrekurswerber nicht einmal in der von ihm selbst in Anspruch genommenen, angekündigten Frist eine inhaltliche Ausführung seines inhaltsleeren Rechtsmittels vorgenommen, sodass sich ein Verbesserungsverfahren, das zu einer unzulässigen Verlängerung der 14-tägigen Rekursfrist um mehrere Monate führte, als unzulässig erweist. (T4) TE OGH 2004-09-14 10 Ob 34/04d Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Übermittlung des "Deckblatts" eines Rechtsmittels durch eine Partei, die selbst Rechtsanwalt ist, ist nicht verbesserbar und berechtigt auch nicht, den Schriftsatz aus eigenem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Übermittlung einer "Rechtsmittelausführung" fristwahrend zu vervollständigen. (T5) TE OGH 2007-02-27 1 Ob 200/06b Vgl auch; Beisatz: Hier: Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB. (T6); Beisatz: Deutet nichts darauf hin, dass durch bewusst unvollständige Klageerhebung nur ein Klagedeckblatt bloß zu dem Zweck übersandt werden sollte, um einen Verbesserungsauftrag zu erschleichen, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verjährungsfrist nach Paragraph 1487, ABGB. (T6); Beisatz: Deutet nichts darauf hin, dass durch bewusst unvollständige Klageerhebung nur ein Klagedeckblatt bloß zu dem Zweck übersandt werden sollte, um einen Verbesserungsauftrag zu erschleichen, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T7) TE OGH 2008-11-25 9 Ob 78/08y Auch; Beisatz: Hier: ERV-Eingabe, der die Ausführung des Rechtsmittels nicht angeschlossen war. (T8); Beisatz: Die Einbringung eines „leeren" Rechtsmittels oder die bloße Übermittlung des „Deckblatts" des Rechtsmittels ist nicht verbesserungsfähig. (T9); Beisatz: Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn im elektronischen Rechtsverkehr nur das „Deckblatt" rechtzeitig eingebracht wurde. (T10) TE OGH 2009-11-12 2 Ob 212/09d Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T10 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 11/11f Vgl TE OGH 2011-03-30 7 Ob 130/10h Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/41 TE OGH 2012-12-20 2 Ob 174/12w Auch; Beisatz: Ein „leeres“ Rechtsmittel einer anwaltlich vertretenen Partei ist grundsätzlich nicht verbesserungsfähig. (T11) TE OGH 2013-05-21 1 Ob 70/13w Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch, im Sinne des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung, gibt. Diese Prüfung ist insbesondere deshalb zu verlangen, weil gerade mit der automationsunterstützten Verfassung und Einbringung von Schriftsätzen zahlreiche mögliche Fehlerquellen verbunden sind, weshalb bei im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingaben eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit in der Regel ohne jene böse Absicht erfolgt. (T12) TE OGH 2016-05-25 9 Ob 26/16p Auch; Beisatz: Da diese Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen Verbesserungsmöglichkeiten darauf abzielt, prozessuale Vorteile zu verhindern, die durch bewusstes Fehlverhalten bei der Einbringung von Schriftsätzen entstehen könnten, ist grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn nichts darauf hindeutet, dass durch eine bewusst unvollständige Einbringung die Erschleichung eines Verbesserungsauftrags und damit eine Fristverlängerung erreicht werden soll. (T13) TE OGH 2016-06-27 6 Ob 107/16b Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2018-08-28 5 Ob 135/18s Vgl auch TE OGH 2018-08-28 5 Ob 129/18h Auch; Beis wie T11 TE OGH 2019-01-17 5 Ob 250/18b Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Offensichtlicher Übermittlungsfehler. (T14) TE OGH 2019-02-20 5 Ob 247/18m Auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2020-06-29 8 ObA 55/20a Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Verbesserung einer Kündigungsanfechtungsklage, aus der bloß erkennbar ist, dass der Kläger beabsichtigt, gegen seine Kündigung vorzugehen, ist zulässig. (T15) TE OGH 2023-07-18 6 Ob 115/23i Beisatz wie T12 nur: Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch, im Sinne des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung, gibt. (T16) TE OGH 2024-09-20 6 Ob 149/24s vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 212/24y Beisatz wie T2 TE OGH 2026-02-20 8 Ob 24/26a vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036478

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.