OGH Rechtssatz RS0040836 (6Ob575/86 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040836 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl6Ob575/86; 1Ob125/98h; 5Ob41/22y; 1Ob38/25g NormZPO §391 Abs3 C RechtssatzZusammenfassung mehrerer Verträge in einem Vertragsformular und die Zusammenfassung aller zwischen den Vertragsteilen bestehenden Verträge zu einer monatlichen Gesamtabrechnung (zur erleichterten Abwicklung und Evidenzhaltung) ist nicht geeignet, einen rechtlichen (und nicht nur wirtschaftlichen) Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO zu begründen.Zusammenfassung mehrerer Verträge in einem Vertragsformular und die Zusammenfassung aller zwischen den Vertragsteilen bestehenden Verträge zu einer monatlichen Gesamtabrechnung (zur erleichterten Abwicklung und Evidenzhaltung) ist nicht geeignet, einen rechtlichen (und nicht nur wirtschaftlichen) Zusammenhang im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zu begründen.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-22 6 Ob 575/86 Veröff: SZ 61/70 TE OGH 1998-10-27 1 Ob 125/98h Ähnlich; Beisatz: Gleichartige Geschäfte stehen, selbst wenn sie unter Zugrundelegung gleicher Vertragsbestimmungen geschlossen wurden, untereinander nur in einem wirtschaftlichen, aber deshalb noch nicht in einem rechtlichen Zusammenhang und resultieren auch nicht aus einer gemeinsamen Tatsache. (T1) TE OGH 2022-06-01 5 Ob 41/22y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 38/25g Beisatz nur wie T1: Hier: Fehlender rechtlicher Zusammenhang, weil der geltend gemachte Werklohn und die geltend gemachten Mängel nicht demselben Auftrag zu Grunde lagen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040836