RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.03.1988 Geschäftszahl10ObS35/88; 10ObS33/89; 10ObS307/89; 10ObS205/91; 10ObS259/91; 10ObS274/91; 10ObS2345/96t; 10ObS235/97z; 10ObS244/98z; 10ObS301/98g; 10ObS275/98h; 10ObS35/00w; 10ObS185/01f NormASVG §294; GSVG §151; BSVG §142; RechtssatzEine Pauschalanrechnung hat immer dann zu erfolgen, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht - (die Prüfung hat dabei nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu erfolgen) -. Ein Verzicht auf einen solchen Unterhaltsanspruch ist gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch dann wirkungslos, wenn er nicht in der Absicht, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen, sondern aus anderen Gründen abgegeben wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1988/03/22 10 ObS 35/88 Veröff: SSV-NF 2/28 TE OGH 1989/02/07 10 ObS 33/89 nur: Eine Pauschalanrechnung hat immer dann zu erfolgen, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht - (die Prüfung hat dabei nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu erfolgen) -. (T1) TE OGH 1989/09/26 10 ObS 307/89 TE OGH 1991/07/09 10 ObS 205/91 Veröff: SSV-NF 5/83 TE OGH 1991/10/08 10 ObS 259/91 Veröff: SSV-NF 5/104 TE OGH 1991/11/12 10 ObS 274/91 Beisatz: Daß der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG geschuldete Unterhalt, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nach § 69 a leg cit einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, ändert nichts daran, daß das EheG eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten nur bei Scheidung wegen Verschuldens (§§ 66
- f)und aus den in den §§ 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründen (§ 69), nicht aber bei einer Scheidung im Einvernehmen nach § 55 a vorsieht. (T2) Beisatz: Daß der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG geschuldete Unterhalt, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nach Paragraph 69, a leg cit einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, ändert nichts daran, daß das EheG eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten nur bei Scheidung wegen Verschuldens (Paragraphen 66,
- f)und aus den in den Paragraphen 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründen (Paragraph 69,), nicht aber bei einer Scheidung im Einvernehmen nach Paragraph 55, a vorsieht. (T2) TE OGH 1996/10/22 10 ObS 2345/96t Auch; nur T1; Beisatz: Im Falle einer Scheidung nach § 55a EheG besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Daher hat bei Bemessung der Ausgleichszulage keine Pauschalanrechnung gemäß § 294 Abs 1 lit b ASVG stattzufinden, vielmehr ist nur der tatsächlich geleistete Unterhalt gemäß § 292 Abs 3 ASVG als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. (T3) Auch; nur T1; Beisatz: Im Falle einer Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Daher hat bei Bemessung der Ausgleichszulage keine Pauschalanrechnung gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG stattzufinden, vielmehr ist nur der tatsächlich geleistete Unterhalt gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 1997/08/19 10 ObS 235/97z Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1998/07/16 10 ObS 244/98z Beisatz: Das Ruhen des Unterhaltsanspruches infolge Eingehens einer Lebensgemeinschaft stellt zwar keinen ausdrücklichen oder auch nur schlüssig erklärten Verzicht auf Unterhaltsansprüche dar, ist aber in ausgleichszulagenrechtlicher Hinsicht einem solchen Verzicht gleich zu halten. (T4) TE OGH 1998/09/15 10 ObS 301/98g Beis wie T4 TE OGH 1998/10/13 10 ObS 275/98h TE OGH 2000/03/21 10 ObS 35/00w nur: Ein Verzicht auf einen solchen Unterhaltsanspruch ist gegenüber dem Sozialversicherungsträger auch dann wirkungslos, wenn er nicht in der Absicht, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen, sondern aus anderen Gründen abgegeben wurde. (T5) TE OGH 2001/07/30 10 ObS 185/01f Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung hinsichtlich der Ehegatten (§ 294 Abs 1 lit
- a)und
- b)ASVG) wurden vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (BGBl I Nr 67/2000 und BGBl I Nr 37/2001). Die entsprechenden Bestimmungen des § 151 GSVG und des § 142 BSVG wurden vom Gesetzgeber dahingehend geändert (BGBl I Nr 100/2001 und BGBl I Nr 101/2001). (T6) Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung hinsichtlich der Ehegatten (Paragraph 294, Absatz eins, Litera a,) und
- b)ASVG) wurden vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 67 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2001,). Die entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 151, GSVG und des Paragraph 142, BSVG wurden vom Gesetzgeber dahingehend geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,). (T6) RechtssatznummerRS0084862