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10ObS51/88; 10ObS290/88; 10ObS353/97b; 10ObS70/99p; 10ObS238/03b; 10ObS61/24d

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084379 Entscheidungsdatum13.08.2024 Geschäftszahl10ObS51/88; 10ObS290/88; 10ObS353/97b; 10ObS70/99p; 10ObS238/03b; 10ObS61/24d NormASVG §107 Abs1 RechtssatzDiese Gesetzesstelle ist nicht auf den Krankengeldbezug eingeschränkt. Durch § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen.Diese Gesetzesstelle ist nicht auf den Krankengeldbezug eingeschränkt. Durch Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-22 10 ObS 51/88 Veröff: SSV-NF 2/29 TE OGH 1988-11-22 10 ObS 290/88 Veröff: SSV-NF 2/127 TE OGH 1997-11-04 10 ObS 353/97b nur: Durch § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen. (T1)nur: Durch Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen. (T1) TE OGH 1999-05-04 10 ObS 70/99p Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. März 1995 (= VfSlg 14095/1995) nicht in Zweifel gezogen, daß es sachlich ist, auch von Personen, bei denen sich aufgrund des vorgelegten Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides nachträglich herausstellt, daß das Arbeitslosengeld nicht oder nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt, den gesamten Betrag zurückzufordern, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf trifft.Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. März 1995 (= VfSlg 14095 aus 1995,) nicht in Zweifel gezogen, daß es sachlich ist, auch von Personen, bei denen sich aufgrund des vorgelegten Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides nachträglich herausstellt, daß das Arbeitslosengeld nicht oder nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt, den gesamten Betrag zurückzufordern, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf trifft. Ein solcher die unbeschränkte Rückzahlungspflicht rechtfertigender Vorwurf kann auch darin liegen, daß der Leistungsbezieher mit der Möglichkeit der Erzielung eines den entsprechenden Grenzbetrag übersteigenden Einkommens hätte rechnen müssen. (T2) TE OGH 2004-06-21 10 ObS 238/03b Beisatz: Dasselbe gilt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die sich von ihrer Funktion her deckenden Sozialversicherungsleistungen aus demselben Zweig der Sozialversicherung stammen. (T3); Beisatz: Ein Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn sich aufgrund eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung von Leistungen mit Einkommens(ersatz)funktion herausstellt, dass bedingt (nur) durch diesen nachträglich festgestellten Anspruch der Anspruch für andere Zeiten wegfällt. (T4); Beisatz: Hier: Verschiebung der Anspruchs- und Aussteuerungszeiträume. (T5) TE OGH 2024-08-13 10 ObS 61/24d vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084379

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.