RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084379 Entscheidungsdatum13.08.2024 Geschäftszahl10ObS51/88; 10ObS290/88; 10ObS353/97b; 10ObS70/99p; 10ObS238/03b; 10ObS61/24d NormASVG §107 Abs1 RechtssatzDiese Gesetzesstelle ist nicht auf den Krankengeldbezug eingeschränkt. Durch § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen.Diese Gesetzesstelle ist nicht auf den Krankengeldbezug eingeschränkt. Durch Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-22 10 ObS 51/88 Veröff: SSV-NF 2/29 TE OGH 1988-11-22 10 ObS 290/88 Veröff: SSV-NF 2/127 TE OGH 1997-11-04 10 ObS 353/97b nur: Durch § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen. (T1)nur: Durch Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen. (T1) TE OGH 1999-05-04 10 ObS 70/99p Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.