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{'item': '3Ob569/87; 3Ob1029/90; 1Ob661/90; 4Ob549/92; 1Ob610/92; 3Ob1622/92; 3Ob2122/96x; 1Ob2093/96t; 2Ob78/97b; 3Ob2433/96g; 3Ob16/97t; 8Ob369/97s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042743 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl3Ob569/87; 3Ob1029/90; 1Ob661/90; 4Ob549/92; 1Ob610/92; 3Ob1622/92; 3Ob2122/96x; 1Ob2093/96t; 2Ob78/97b; 3Ob2433/96g; 3Ob16/97t; 8Ob369/97s; 9ObA345/98w; 2Ob159/99t; 2Ob320/99v; 7Ob131/00s; 9Ob99/00z; 9Ob211/02y; 1Ob295/02t; 3Ob91/03h; 8Ob127/04s; 3Ob168/07p; 5Ob124/07g; 10ObS144/07k; 9Ob49/08h; 8Ob58/08z; 10ObS49/08s; 6Ob133/08i; 3Ob221/08h; 9Ob39/09i; 10ObS169/09i; 2Ob25/11g; 10Ob64/11a; 10ObS177/12w; 5Ob251/15w; 10ObS7/18d; 3Ob230/17w; 9Ob16/19x; 17Ob10/19y; 6Ob184/19f; 6Ob148/20p; 6Ob42/21a; 7Ob67/24i; 8Ob43/25v; 6Ob213/24b NormZPO §528 Abs1 L ZPO §502 Abs4 Z1 HII ZPO §502 Abs1 HII RechtssatzDer Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu und ist daher auch von Amts wegen auf Grund einer nur gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision möglich und geboten.Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu und ist daher auch von Amts wegen auf Grund einer nur gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässigen Revision möglich und geboten. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-23 3 Ob 569/87 TE OGH 1990-09-19 3 Ob 1029/90 Vgl aber; Beisatz: Hier: Nicht zugelassene Revision, die nicht angenommen wurde. (T1) TE OGH 1990-10-03 1 Ob 661/90 Auch TE OGH 1992-09-15 4 Ob 549/92 Auch TE OGH 1992-09-15 1 Ob 610/92 Veröff: WoBl 1993,33 TE OGH 1993-01-20 3 Ob 1622/92 Auch; Veröff: RZ 1994/45 S 138 TE OGH 1996-04-24 3 Ob 2122/96x nur: Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu. (T2) TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2093/96t Auch TE OGH 1997-05-26 2 Ob 78/97b nur T2 TE OGH 1997-04-23 3 Ob 2433/96g Veröff: SZ 70/76 TE OGH 1997-04-23 3 Ob 16/97t TE OGH 1998-03-12 8 Ob 369/97s TE OGH 1999-02-24 9 ObA 345/98w Auch TE OGH 1999-07-01 2 Ob 159/99t Auch; nur T2 TE OGH 1999-11-18 2 Ob 320/99v Auch; nur T2 TE OGH 2000-06-28 7 Ob 131/00s TE OGH 2000-09-20 9 Ob 99/00z Vgl auch TE OGH 2002-10-16 9 Ob 211/02y Auch TE OGH 2003-02-24 1 Ob 295/02t nur T2 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 91/03h Auch TE OGH 2005-01-20 8 Ob 127/04s nur T2 TE OGH 2007-10-23 3 Ob 168/07p nur T2 TE OGH 2007-11-20 5 Ob 124/07g Auch; nur T2; Beisatz: AußStrG. (T3) TE OGH 2008-03-04 10 ObS 144/07k Vgl auch TE OGH 2008-07-09 9 Ob 49/08h nur T2 TE OGH 2008-06-16 8 Ob 58/08z Vgl TE OGH 2008-07-24 10 ObS 49/08s Vgl auch TE OGH 2008-08-07 6 Ob 133/08i TE OGH 2008-12-17 3 Ob 221/08h nur T2 TE OGH 2009-06-29 9 Ob 39/09i Auch TE OGH 2009-12-15 10 ObS 169/09i TE OGH 2011-05-05 2 Ob 25/11g nur T2 TE OGH 2011-10-04 10 Ob 64/11a Auch TE OGH 2013-03-19 10 ObS 177/12w TE OGH 2016-05-18 5 Ob 251/15w Auch; nur T2 TE OGH 2018-03-14 10 ObS 7/18d TE OGH 2018-04-25 3 Ob 230/17w Auch; nur T2 TE OGH 2019-06-25 9 Ob 16/19x nur T2; Veröff: SZ 2019/54 TE OGH 2019-09-05 17 Ob 10/19y nur T2 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 184/19f vgl aber; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht entschied, obwohl über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet war, in der Folge wurde das Verfahren über Antrag des Beklagten fortgesetzt. In einer solchen Sonderkonstellation besteht keine Veranlassung, eine allfällige Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichts aufzugreifen, da das Berufungsgericht in Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Verfahrensfortsetzung sofort wieder eine inhaltsgleiche Sachentscheidung erlassen müsste, deren inhaltliche Richtigkeit hier nicht zu beanstanden ist. (T3a)vergleiche aber; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht entschied, obwohl über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet war, in der Folge wurde das Verfahren über Antrag des Beklagten fortgesetzt. In einer solchen Sonderkonstellation besteht keine Veranlassung, eine allfällige Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichts aufzugreifen, da das Berufungsgericht in Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Verfahrensfortsetzung sofort wieder eine inhaltsgleiche Sachentscheidung erlassen müsste, deren inhaltliche Richtigkeit hier nicht zu beanstanden ist. (T3a) Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T3 auf T3a - Juni 2025Anmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T3 auf T3a - Juni 2025 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 148/20p Vgl aber; Beisatz: Zwar kommt der Wahrnehmung einer Nichtigkeit in der Regel erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu. Dies gilt aber keineswegs ausnahmslos. Vielmehr gibt es Sonderkonstellationen, in denen sich eine allfällige Nichtigkeit überhaupt nicht zum Nachteil der Parteien auswirkt, sodass dann die Entscheidung eben nicht von der Frage der Nichtigkeit „abhängt“ im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)Vgl aber; Beisatz: Zwar kommt der Wahrnehmung einer Nichtigkeit in der Regel erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu. Dies gilt aber keineswegs ausnahmslos. Vielmehr gibt es Sonderkonstellationen, in denen sich eine allfällige Nichtigkeit überhaupt nicht zum Nachteil der Parteien auswirkt, sodass dann die Entscheidung eben nicht von der Frage der Nichtigkeit „abhängt“ im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T4) Beisatz: Hier: Keine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen wegen Nichtigkeit aufgrund eines allfälligen Vertretungsmangels auf Seiten der klagenden Partei. (T5) TE OGH 2021-04-15 6 Ob 42/21a Vgl aber; Beisatz: Die Unzulässigkeit weiterer Verfahrensschritte aufgrund einer Verfahrensunterbrechung ist dann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufzugreifen, wenn die Verfahrensunterbrechung zwischenzeitig weggefallen ist und die Entscheidung für die Parteien keine Rechtsnachteile mit sich bringt, weil nach Wegfall der Unterbrechung neuerlich inhaltsgleich entschieden werden müsste. (T6) TE OGH 2024-05-22 7 Ob 67/24i vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-04-25 8 Ob 43/25v TE OGH 2026-01-28 6 Ob 213/24b Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042743

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.