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OGH Rechtssatz RS0036584 (3Ob579/87 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036584 Entscheidungsdatum23.06.2025 Geschäftszahl3Ob579/87; 10Ob1523/95; 1Ob1538/96; 5Ob182/05h; 7Ob172/07f; 2Ob35/08y; 8Ob14/09f; 7Ob160/10w; 3Ob232/10d; 4Ob185/13d; 6Ob174/15d; 2Ob175/16y; 8Ob66/18s; 3Ob12/19i; 9Ob8/21y; 10ObS7/23m; 8ObA11/25p NormZPO §148 Abs1 RechtssatzÜber einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist hat das Erstgericht zu entscheiden. Ein beim OGH eingebrachter Antrag ist daher zurückzuweisen.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-23 3 Ob 579/87 TE OGH 1995-09-12 10 Ob 1523/95 Beisatz: Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs. (T1) TE OGH 1996-06-25 1 Ob 1538/96 TE OGH 2006-02-21 5 Ob 182/05h TE OGH 2007-10-17 7 Ob 172/07f TE OGH 2008-03-27 2 Ob 35/08y Auch TE OGH 2009-04-02 8 Ob 14/09f Auch; Beisatz: Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht. (T2)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht. (T2) Beisatz: Hier: Funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses festgestellt hatte, dass sowohl die Zurücknahme der Scheidungsklage als auch die „Einschränkung" des Klagebegehrens um das auf § 55 Abs 3 EheG gestützte Eventualbegehren wirkungslos seien. (T3)Beisatz: Hier: Funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses festgestellt hatte, dass sowohl die Zurücknahme der Scheidungsklage als auch die „Einschränkung" des Klagebegehrens um das auf Paragraph 55, Absatz 3, EheG gestützte Eventualbegehren wirkungslos seien. (T3) TE OGH 2010-09-29 7 Ob 160/10w TE OGH 2011-03-22 3 Ob 232/10d TE OGH 2014-02-17 4 Ob 185/13d Vgl auch TE OGH 2015-11-26 6 Ob 174/15d Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt. (T4) TE OGH 2016-12-19 2 Ob 175/16y TE OGH 2018-06-25 8 Ob 66/18s Auch TE OGH 2019-05-23 3 Ob 12/19i Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2021-04-29 9 Ob 8/21y TE OGH 2023-04-25 10 ObS 7/23m TE OGH 2025-06-23 8 ObA 11/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036584

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.