RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037730 Entscheidungsdatum04.09.2013 Geschäftszahl6Ob572/87; 4Ob227/06w; 8Ob110/08x; 2Ob153/08a; 5Ob138/09v; 7Ob118/13y NormKSchG §28 ZPO §226 IIB12 RechtssatzErsetzt der Verwender von Allgemeinen Vertragsbedingungen diese nach Abmahnung durch neue, fällt die Wiederholungsgefahr insoweit weg, als nicht die neuen AVB Bestimmungen enthalten, die von der titelmäßigen Verpflichtung zur Unterlassung umfasst wären; hinsichtlich der neuen AVB trifft den Kläger in diesem Umfang keine zusätzliche Behauptungslast. EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-24 6 Ob 572/87 Veröff: RdW 1988,289 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Vgl aber; Beisatz: Durch die KSchG-Novelle 1997 ist klargestellt, dass das (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen vermag, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufweisen. (T1); Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2008-10-14 8 Ob 110/08x Gegenteilig; Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T2);Gegenteilig; Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG. (T2); Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T3) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 153/08a Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze können nur noch in jenen Fällen von Bedeutung sein, in denen eine vorprozessuale Abmahnung unterblieben ist. Im Übrigen, also bei Durchführung eines Abmahnverfahrens, sind sie im Hinblick auf die mittlerweilige Einführung des § 28 Abs 2 KSchG überholt. (T4); Beis wie T2 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T5);Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze können nur noch in jenen Fällen von Bedeutung sein, in denen eine vorprozessuale Abmahnung unterblieben ist. Im Übrigen, also bei Durchführung eines Abmahnverfahrens, sind sie im Hinblick auf die mittlerweilige Einführung des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG überholt. (T4); Beis wie T2 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T5); Veröff: SZ 2009/114 TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-13 5 Ob 138/09v Vgl aber; Beis ähnlich T1; Beis wie T4; Beisatz: Die von Teilen der Lehre vertretene gegenteilige Auffassung hat der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis auf den Normzweck des § 28 KSchG bereits ausdrücklich abgelehnt (mwH). (T6);Beisatz: Die von Teilen der Lehre vertretene gegenteilige Auffassung hat der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis auf den Normzweck des Paragraph 28, KSchG bereits ausdrücklich abgelehnt (mwH). (T6); Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T7) Veröff: SZ 2009/139 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 118/13y Vgl aber; Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/81 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037730
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