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OGH Rechtssatz RS0035444 (6Ob1512/88)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035444 Entscheidungsdatum24.03.1988 Geschäftszahl6Ob1512/88; 18OCg5/18m; 18OCg6/18h NormZPO §14 A; ZPO §577 RechtssatzPersonenmehrheiten, die in einem Rechtsstreit über den einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfenen Streitgegenstand eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO gebildet hätten, bilden auch im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruches eine einheitliche Streitpartei.Personenmehrheiten, die in einem Rechtsstreit über den einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfenen Streitgegenstand eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO gebildet hätten, bilden auch im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruches eine einheitliche Streitpartei.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-03-24 6 Ob 1512/88 TE OGH 2018-11-30 18 OCg 5/18m Beisatz: Einheitliche Streitpartei im Verfahren nach § 612 ZPO – hier: Feststellung des Nichtvorliegens eines Schiedsspruchs. (T1)Beisatz: Einheitliche Streitpartei im Verfahren nach Paragraph 612, ZPO – hier: Feststellung des Nichtvorliegens eines Schiedsspruchs. (T1) TE OGH 2019-05-15 18 OCg 6/18h Vgl; Beisatz: Hier: Hier im Hinblick auf die Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses keine einheitliche Streitpartei im Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruches. (T2); Veröff: SZ 2019/39 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035444

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