RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.03.1988 Geschäftszahl11Os3/88; 12Os71/88; 11Os127/88; 11Os29/89; 12Os152/88; 11Os103/89 (11Os104/89); 11Os23/90; 16Os9/90; 11Os138/90; 15Os158/91 NormStRÄG allg; StPO nF §294 Abs2; RechtssatzNach dem § 294 Abs 2 StPO idF des Art II Z 45 des StRÄG 1987, BGBl 1987/605, ist jede gegen den Strafausspruch von Kollegialgerichten erhobene Berufung, so sie eine den gesetzlichen Mindestkriterien entsprechende Anfechtungserklärung enthält (Abgrenzung des den Strafausspruch betreffenden Anfechtungswillens gegenüber einem allfälligen Adhäsionserkenntnis bzw gegenüber weiteren im selben Urteil ausgesprochenen Strafen oder Unrechtsfolgen), im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens zu verstehen. Im Rahmen der Entscheidung über die Berufung kommen daher (mit der im § 295 Abs 2, 2 Satz, StPO nF für den Ausspruch einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe normierten Einschränkung) innerhalb der gesetzlichen Grenzen sämtliche für den Angeklagten vorteilhafte Modifikationen des bekämpften Strafausspruchs, mithin auch solche in Betracht, die vom Berufungswerber nicht ausdrücklich beantragt wurden.Nach dem Paragraph 294, Absatz 2, StPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 45, des StRÄG 1987, BGBl 1987/605, ist jede gegen den Strafausspruch von Kollegialgerichten erhobene Berufung, so sie eine den gesetzlichen Mindestkriterien entsprechende Anfechtungserklärung enthält (Abgrenzung des den Strafausspruch betreffenden Anfechtungswillens gegenüber einem allfälligen Adhäsionserkenntnis bzw gegenüber weiteren im selben Urteil ausgesprochenen Strafen oder Unrechtsfolgen), im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens zu verstehen. Im Rahmen der Entscheidung über die Berufung kommen daher (mit der im Paragraph 295, Absatz 2, 2, Satz, StPO nF für den Ausspruch einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe normierten Einschränkung) innerhalb der gesetzlichen Grenzen sämtliche für den Angeklagten vorteilhafte Modifikationen des bekämpften Strafausspruchs, mithin auch solche in Betracht, die vom Berufungswerber nicht ausdrücklich beantragt wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1988/03/29 11 Os 3/88 Veröff: EvBl 1988/122 S 566 = SSt 59/18 = RZ 1989/35 S 89 TE OGH 1988/06/16 12 Os 71/88 Vgl; nur: So sie eine den gesetzlichen Mindestkriterien entsprechende Anfechtungserklärung enthält (Abgrenzung des den Strafausspruch betreffenden Anfechtungswillens gegenüber einem allfälligen Adhäsionserkenntnis bzw gegenüber weiteren im selben Urteil ausgesprochenen Strafen oder Unrechtsfolgen. (T1) Beisatz: Anfechtungserklärung bei Fehlen weiterer Anfechtungsmöglichkeiten nicht erforderlich weshalb diesfalls auch eine bloß angemeldete Berufung meritorisch zu erledigen ist. (T2) TE OGH 1988/10/25 11 Os 127/88 nur: Im Rahmen der Entscheidung über die Berufung kommen daher (mit der im § 295 Abs 2, 2 Satz, StPO nF für den Ausspruch einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe normierten Einschränkung) innerhalb der gesetzlichen Grenzen sämtliche für den Angeklagten vorteilhafte Modifikationen des bekämpften Strafausspruchs, mithin auch solche in Betracht, die vom Berufungswerber nicht ausdrücklich beantragt wurden. (T3) Beisatz: Bedingte Nachsicht der gesamten Strafe statt nur eines Teiles. (T4) nur: Im Rahmen der Entscheidung über die Berufung kommen daher (mit der im Paragraph 295, Absatz 2, 2, Satz, StPO nF für den Ausspruch einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe normierten Einschränkung) innerhalb der gesetzlichen Grenzen sämtliche für den Angeklagten vorteilhafte Modifikationen des bekämpften Strafausspruchs, mithin auch solche in Betracht, die vom Berufungswerber nicht ausdrücklich beantragt wurden. (T3) Beisatz: Bedingte Nachsicht der gesamten Strafe statt nur eines Teiles. (T4) TE OGH 1989/04/18 11 Os 29/89 Vgl auch TE OGH 1989/06/08 12 Os 152/88 Vgl auch TE OGH 1989/09/19 11 Os 103/89 Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1990/03/21 11 Os 23/90 Vgl auch; Beisatz: Reduktion der nicht ausdrücklich angefochtenen Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG). (T5) Vgl auch; Beisatz: Reduktion der nicht ausdrücklich angefochtenen Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 20, FinStrG). (T5) TE OGH 1990/06/08 16 Os 9/90 TE OGH 1991/01/16 11 Os 138/90 Beisatz: Mithin auch die Reduzierung des Ausmaßes der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe anstelle der begehrten Umwandlung in eine (bedingt nachzusehende) Geldstrafe. (T6) Veröff: JBl 1992/56 TE OGH 1992/06/04 15 Os 158/91 Vgl auch; nur: Nach dem § 294 Abs 2 StPO idF des Art II Z 45 des StRÄG 1987, BGBl 1987/605, ist jede gegen den Strafausspruch von Kollegialgerichten erhobene Berufung, so sie eine den gesetzlichen Mindestkriterien entsprechende Anfechtungserklärung enthält (Abgrenzung des den Strafausspruch betreffenden Anfechtungswillens gegenüber einem allfälligen Adhäsionserkenntnis bzw gegenüber weiteren im selben Urteil ausgesprochenen Strafen oder Unrechtsfolgen), im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens zu verstehen. (T7) Beisatz: Hier: Berufung gegen Adhäsionsverfahren. (T8) Vgl auch; nur: Nach dem Paragraph 294, Absatz 2, StPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 45, des StRÄG 1987, BGBl 1987/605, ist jede gegen den Strafausspruch von Kollegialgerichten erhobene Berufung, so sie eine den gesetzlichen Mindestkriterien entsprechende Anfechtungserklärung enthält (Abgrenzung des den Strafausspruch betreffenden Anfechtungswillens gegenüber einem allfälligen Adhäsionserkenntnis bzw gegenüber weiteren im selben Urteil ausgesprochenen Strafen oder Unrechtsfolgen), im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens zu verstehen. (T7) Beisatz: Hier: Berufung gegen Adhäsionsverfahren. (T8) RechtssatznummerRS0087453
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