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{'item': '5Ob522/88; 7Ob574/89; 7Ob521/90; 8Ob596/91; 1Ob504/95 (1Ob505/95); 1Ob96/97t; 3Ob83/98x; 10Ob190/99k; 9Ob289/00s; 1Ob4/01x; 1Ob232/01a; 9Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047996 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl5Ob522/88; 7Ob574/89; 7Ob521/90; 8Ob596/91; 1Ob504/95 (1Ob505/95); 1Ob96/97t; 3Ob83/98x; 10Ob190/99k; 9Ob289/00s; 1Ob4/01x; 1Ob232/01a; 9Ob201/02b; 3Ob264/03z; 6Ob171/05y; 8Ob17/06t; 5Ob59/08z; 5Ob257/09v; 5Ob167/09h; 4Ob8/11x; 2Ob19/11z; 10Ob4/14g; 1Ob136/17g; 7Ob195/21h; 6Ob45/23w NormABGB §148 A RechtssatzSind mit der Ausübung des Besuchsrechtes Irritationen des Kindes verbunden, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie häufig nach dem Scheitern einer Ehe zu beobachten sind, dann ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, die Liebe und Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-05 5 Ob 522/88 TE OGH 1989-04-20 7 Ob 574/89 TE OGH 1990-01-25 7 Ob 521/90 Beisatz: Pflicht desjenigen, der die Erziehung des Kindes ausübt, auf das Kind positiv dahin einzuwirken, dass es eine ablehnende Haltung gegen das Besuchsrecht ablegt. (T1) TE OGH 1991-08-29 8 Ob 596/91 Vgl auch; Beisatz: Beruft sich die Mutter auf "Widerstände" des Kindes gegen ein Besuchsrecht des Vaters sowie auf die Willensstärke und Unabhängigkeit des Kindes in der Besuchsrechtsangelegenheit, dann versagt dieses Argument, wenn es an der Mutter liegt, die von ihr ausgehende negative Beeinflussung des Kindes gegenüber dem Vater abzubauen oder zumindest den Vater dem Kind neutral darzustellen. (T2) TE OGH 1995-01-10 1 Ob 504/95 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 96/97t Auch; Beisatz: Irritationen dieser Art können grundsätzlich nicht zu einer Untersagung des Besuchsrechts führen. (T3) TE OGH 1998-04-15 3 Ob 83/98x Beis wie T3; Beisatz: Nur dann, wenn die Beeinträchtigung des Kindes über dieses Maß hinausgeht, verlangt das Kindeswohl eine Versagung oder Einschränkung des Besuchsrechts. (T4) TE OGH 1999-09-07 10 Ob 190/99k Auch TE OGH 2000-11-08 9 Ob 289/00s Vgl auch; Beisatz: Übliche Irritationen eines Kindes vermögen die Einräumung eines Besuchsrechtes nicht hindern. (T5) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 4/01x Auch TE OGH 2001-09-25 1 Ob 232/01a Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2002-09-04 9 Ob 201/02b Beis wie T2 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 264/03z Vgl auch TE OGH 2005-08-25 6 Ob 171/05y Auch; Beisatz: Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten. (T6) TE OGH 2006-08-03 8 Ob 17/06t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-04-01 5 Ob 59/08z Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 257/09v Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Bem: Hier: Verpflichtung zur Mitwirkung am Sachverständigenbeweis aus § 35 AußStrG iVm § 359 ZPO und allgemeine Mitwirkungspflichten der §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 2 AußStrG; Erzwingung der Mitwirkung der Kindesmutter in einem Pflegschaftsverfahren. (T7)Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Bem: Hier: Verpflichtung zur Mitwirkung am Sachverständigenbeweis aus Paragraph 35, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 359, ZPO und allgemeine Mitwirkungspflichten der Paragraphen 13, Absatz eins und 16 Absatz 2, AußStrG; Erzwingung der Mitwirkung der Kindesmutter in einem Pflegschaftsverfahren. (T7) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 167/09h Auch TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x Vgl auch; Beisatz: Verletzt ein Elternteil schuldhaft die sich aus § 145b ABGB ergebenden Pflichten und beeinträchtigt er dadurch die Eltern‑Kind‑Beziehung des anderen, können sich Schadenersatzansprüche ergeben. (T8)Vgl auch; Beisatz: Verletzt ein Elternteil schuldhaft die sich aus Paragraph 145 b, ABGB ergebenden Pflichten und beeinträchtigt er dadurch die Eltern‑Kind‑Beziehung des anderen, können sich Schadenersatzansprüche ergeben. (T8) Veröff: SZ 2011/48 TE OGH 2011-05-30 2 Ob 19/11z Auch; Auch Beis wie T1; Vgl Bem wie T7; Beisatz: Dies gilt auch für die schon aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 13 Abs 1 letzter Satz und § 16 Abs 2 AußStrG) abzuleitende Pflicht der Mutter, den Minderjährigen über Anordnung des Gerichts zur persönlichen Anhörung stellig zu machen. (T9)Auch; Auch Beis wie T1; Vgl Bem wie T7; Beisatz: Dies gilt auch für die schon aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten der Parteien (Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG) abzuleitende Pflicht der Mutter, den Minderjährigen über Anordnung des Gerichts zur persönlichen Anhörung stellig zu machen. (T9) TE OGH 2014-02-25 10 Ob 4/14g Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 136/17g Vgl auch; Beis wie T2; vgl Beis wie T1Vgl auch; Beis wie T2; vergleiche Beis wie T1 TE OGH 2022-01-12 7 Ob 195/21h Vgl; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2023-06-28 6 Ob 45/23w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0047996

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