OGH Rechtssatz RS0095674 (12Os8/88)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095674 Entscheidungsdatum07.04.1988 Geschäftszahl12Os8/88; 12Os96/20i NormStGB §236 Abs1 RechtssatzDie privilegierende Strafnorm des § 236 Abs 1 StGB begünstigt nicht jeden, der ein für echt und unverfälscht gehaltenes Falsifikat gutgläubig und ohne sich dadurch strafbar zu machen in seinen Gewahrsam gebracht hat, sondern nur denjenigen, der es "empfangen" hat, worunter ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zu verstehen ist. Das Gesetz billigt allein bei einer derartigen, durch gutgläubige Aufnahme eines Falsifikates in das Sachvermögen verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die der Betroffene sodann durch (schlechtgläubige) Weitergabe des Tatobjektes von sich abwälzt, jene Motivation zu, die eine mindere Strafwürdigkeit der Weitergabe des Falsifikates zu rechtfertigen vermag.Die privilegierende Strafnorm des Paragraph 236, Absatz eins, StGB begünstigt nicht jeden, der ein für echt und unverfälscht gehaltenes Falsifikat gutgläubig und ohne sich dadurch strafbar zu machen in seinen Gewahrsam gebracht hat, sondern nur denjenigen, der es "empfangen" hat, worunter ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zu verstehen ist. Das Gesetz billigt allein bei einer derartigen, durch gutgläubige Aufnahme eines Falsifikates in das Sachvermögen verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die der Betroffene sodann durch (schlechtgläubige) Weitergabe des Tatobjektes von sich abwälzt, jene Motivation zu, die eine mindere Strafwürdigkeit der Weitergabe des Falsifikates zu rechtfertigen vermag.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-07 12 Os 8/88 Veröff: EvBl 1988/121 S 565 TE OGH 2020-10-15 12 Os 96/20i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095674