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{'item': ['4Ob517/88', '3Ob541/91', '5Ob528/95', '4Ob251/99m', '1Ob294/99p', '6Ob98/09v', '10Ob29/10b', '4Ob98/12h', '7Ob8/15z', '3Ob24/15y', '3Ob173/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008531 Entscheidungsdatum12.04.1988 Geschäftszahl4Ob517/88; 3Ob541/91; 5Ob528/95; 4Ob251/99m; 1Ob294/99p; 6Ob98/09v; 10Ob29/10b; 4Ob98/12h; 7Ob8/15z; 3Ob24/15y; 3Ob173/16m; 6Ob34/18w; 9Ob4/19g; 5Ob229/18i NormAußStrG §235; EheG §95 RechtssatzDie Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG (§ 235 AußStrG) bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich.Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist nur innerhalb der Einjahresfrist des Paragraph 95, EheG (Paragraph 235, AußStrG) bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-12 4 Ob 517/88 TE OGH 1991-12-18 3 Ob 541/91 Auch; Beisatz: Über Schadenersatzverpflichtung wegen Verstoßes gegen § 97 ABGB ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T1) = JBl 1992,704Auch; Beisatz: Über Schadenersatzverpflichtung wegen Verstoßes gegen Paragraph 97, ABGB ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T1) = JBl 1992,704 TE OGH 1995-09-26 5 Ob 528/95 Vgl auch TE OGH 1999-10-19 4 Ob 251/99m Auch; Veröff: SZ 72/148 TE OGH 2000-01-25 1 Ob 294/99p Auch TE OGH 2009-09-18 6 Ob 98/09v Vgl; Beisatz: Das Aufteilungsverfahren ist durch die im Einvernehmen mit der klagenden Partei erfolgte Rückziehung des Aufteilungsantrags durch die beklagte Partei beendet. Dabei schadet nicht, dass die Zustimmung zur Antragsrückziehung erst nach Ergehen der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte. Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen ist stets die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung. (T2) TE OGH 2010-06-22 10 Ob 29/10b TE OGH 2012-07-10 4 Ob 98/12h Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Nach vergleichsweiser Beendigung eines Aufteilungsverfahrens bleibt die Geltendmachung aus der vorehelichen Lebensgemeinschaft abgeleiteter Kondiktionsansprüche zulässig. (T3) TE OGH 2015-02-18 7 Ob 8/15z Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-11-18 3 Ob 24/15y Auch; Beisatz: Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache ist auch wahrzunehmen, wenn es erst nach Ergehen der zweitinstanzlichen Entscheidung eintrat. Hier: rechtskräftiger Schiedsspruch. (T4) TE OGH 2016-12-13 3 Ob 173/16m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-03-28 6 Ob 34/18w Beisatz: Die Überweisung einer Streitsache in das Verfahren außer Streitsachen setzt nicht zwingend die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens voraus; in einem solchen Fall stellt die überwiesene Rechtssache (lediglich) einen Teilaufteilungsantrag dar (§ 85 EheG). (T5)Beisatz: Die Überweisung einer Streitsache in das Verfahren außer Streitsachen setzt nicht zwingend die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens voraus; in einem solchen Fall stellt die überwiesene Rechtssache (lediglich) einen Teilaufteilungsantrag dar (Paragraph 85, EheG). (T5) TE OGH 2019-05-15 9 Ob 4/19g Beisatz: Die durch den Abschluss des Aufteilungsverfahrens eingetretene Änderung der Sachlage ist vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen. (T6) TE OGH 2019-05-21 5 Ob 229/18i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008531

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.